BGH Beschluss v. - IX ZB 309/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Mannheim, 4 IN 95/11 vom LG Mannheim, 4 T 61/11 vom

Gründe

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kosten sind in einem Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen, dem ein Ablehnungsgesuch des Erinnerungsführers zugrunde lag. Damit ergibt sich die Höhe des Kostenansatzes aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Die angesetzte Festgebühr war zum Zeitpunkt der Rechnungstellung zudem gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am als unzulässig verworfen worden war.

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
EAAAE-04035