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FG Hessen 17.01.2001 1 K 2287/00, IWB 20/2001

Einkommensteuer; | „Dividendenstripping” kein Gestaltungs- missbrauch

(1) Werden alte Aktien eines Emittenden cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs zeitgleich sog. junge Aktien desselben Emittenden ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. (2) Ein solches Geschäft stellt keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO dar. Die Anwendung dieser Vorschrift wird durch die sog. Börsenklausel des § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a. F. ausgeschlossen. (3) Allein die Tatsache, dass die Finanzverwaltung einen sog. Nichtanwendungserlass herausgegeben hat, rechtfertigt es nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (, EFG 2001, 898). •Hinweis: Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung problematisiert das FG die Klagebefugnis. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist ein Klageantrag auf ...BStBl 1995 II, 362BStBl 2000 II, 527BStBl 2000 I, 1392BStBl 1967 III, 340BStBl 1968 II, 779

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