Gemischte Schenkungen ab /Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen gemäß § 16 BewG
hier: Grundstücksübertragung unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts mit Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes (§ 198 BewG)
I. Vorbehaltsnießbrauch
Wird ein Grundstück unter Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs zu Gunsten des Schenkers übertragen, so kann der Steuerpflichtige zum Zwecke der Ermittlung und Feststellung des Steuerwerts des übertragenen Grundstücks (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG) nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, welcher die Belastung aus dem Nutzungsrecht bereits wertmindernd berücksichtigt (sog. „Nettobetrachtung”). In diesem Fall ist bei der Schenkungsteuerveranlagung die Verpflichtung aus dem Nutzungsrecht gemäß § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG nicht mehr abzugsfähig. Eine eigenständige Bewertung des Nutzungsrechts gemäß der §§ 14–16 BewG ist nicht erforderlich.
II. Zuwendungsnießbrauch
Wird ein Grundstück mit der Auflage übertragen, dass der Beschenkte einem Dritten ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück einräumt, so erfolgt die Besteuerung der Grundstücksschenkung beim Empfänger des Grundstücks wie unter I. dargestellt, wenn nach § 198 BewG ein niedrigerer gemeiner Wert unter Berücksichtigung der Belastung aus dem Nutzungsrecht nachgewiesen und festgestellt wird.
Zum Zwecke der Besteuerung des Empfängers des Zuwendungsnießbrauchs ist das Nutzungsrecht nach den §§ 14–16 BewG zu bewerten. Zum Zwecke der Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG ist in den Fällen des § 198 BewG der festgestellte Wert vor Abzug der Belastung aus dem Nutzungsrecht (sog. „Bruttowert”) durch 18,6 zu teilen. Die in Abzug gebrachte Belastung wird von der Bewertungsstelle/Grundstücksstelle im nachrichtlichen Teil des Feststellungsbescheides mitgeteilt.
Nach der (II R 71/05; BStBl 2009 II, 132) gehört die Belastung mit einem (teil-) unentgeltliche Nutzungsrecht nicht zur maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens i. S. des § 2 i. V. m. § 176 BewG. Des Weiteren hat der (II R 41/08; BStBl 2011 II, 363) klargestellt, dass der Abzug der Belastung durch einen Nießbrauch dem Zweck des § 16 BewG widersprechen würde, nachdem das Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut nicht höher bewertet werden darf als das Eigentum an dem Wirtschaftsgut. Dieser Vergleich stelle dem Wert des Nutzungsrechts gerade den Wert des unbelasteten Eigentums gegenüber (Rz. 26).
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektionen Rheinland v. - S 3104 - 2001 - St 234S 3229 - 2002 - St 242 (Rhld)
Oberfinanzdirektionen Münster v. - S 3104 - 14 - St 23 - 35 (Ms)
Fundstelle(n):
PAAAE-03577