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FG Bremen Urteil v. - 1 K 50/11 (5)

Gesetze: AO § 129, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Keine offenbare Unrichtigkeit bei versehentlicher Eintragung der Summe aus Kaltmiete und Umlagen in die für die Angabe der Kaltmiete vorgesehene Spalte der Anlage V

Keine Pflicht des FA zur umfassenden Überprüfung der Verwalterabrechnung

Leitsatz

1. Umlagen, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, gehören zu den Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; es sind keine durchlaufenden Posten.

2. Erklärt der Vermieter versehentlich die Summe aus Kaltmieten und Umlagen in der für den Eintrag der Kaltmiete vorgesehenen Spalte der Anlage V und macht die entsprechenden Betriebskosten nicht als Werbungskosten geltend, so liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn der Sachbearbeiter die Angaben übernimmt und hierbei ersichtlich davon ausgeht, die Einkünfte seien nach der „Nettomethode” ermittelt worden.

3. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Sachbearbeiter die zutreffenden Beträge durch eine umfassende Überprüfung der der Steuererklärung beigefügten Abrechnung des Grundstücksverwalters hätte ermitteln können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 24
DStRE 2012 S. 1026 Nr. 16
StBW 2012 S. 204 Nr. 5
PAAAE-03496

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FG Bremen, Urteil v. 07.12.2011 - 1 K 50/11 (5)

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