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infoCenter (Stand: November 2021)

Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Wettbewerbsverbots für Handelsvertreter

Dem Handelsvertreter werden häufig wichtige Firmeninterna anvertraut. Dies gilt insbesondere, wenn der Handelsvertreter gegenüber seinen Kunden die technischen Vorteile der Vertragserzeugnisse überzeugend darlegen muss. Für die Mitbewerber ist aber nicht nur das technische know-how des Handelsvertreters von großem Interesse, sondern insbesondere auch der von ihm aufgebaute Kundenstamm. Das Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters spielt daher in der Beratungspraxis eine erhebliche Rolle. Das HGB unterscheidet strikt zwischen Wettbewerbsverboten für die Vertragszeit und nach Vertragsende. Rechtsgrundlagen, Formbedürftigkeit und Zulässigkeitsgrenzen sind ganz unterschiedlich zu beurteilen.

Ein Wettbewerbsverbot für den Handelsvertreter während der Vertragszeit folgt ohne Besonderheit aus den Regelungen des HGB. Dieses Wettbewerbsverbot kann vertraglich erweitert werden, wobei aber stets die schutzwürdigen Belange des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind.

Demgegenüber bedarf ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende einer besonders geregelten Wettbewerbsabrede.

II. Wettbewerb während der Vertragslaufzeit

Voraussetzung für das Eingreifen des Wettbewerbsverbotes ist zunächst, dass eine Wettbewerbssituation besteht. Die Wettbewerbssituation muss räumlich, sachlich und zeitlich gegeben sein. Hinsichtlich der räumlichen Weite ist davon auszugehen, dass das Wettbewerbsverbot das gesamte Absatzgebiet des Unternehmers, also nicht nur den Bezirk des Handelsvertreters umfasst. In sachlicher Hinsicht umfasst das Wettbewerbsverbot nicht nur den vom Unternehmer zurzeit bedienten Kundenkreis, sondern vielmehr den potentiellen Wettbewerb aus Sicht der Kunden. Folglich werden bevorstehende Produkt-, Gebiets- oder Kundenerweiterung mit umfasst. In zeitlicher Hinsicht muss der Wettbewerb auf einer Handlung des Handelsvertreters während der Vertragslaufzeit zurückzuführen sein.

In der Praxis sind klare Wettbewerbsverstöße eher selten. Häufiger wird versucht, das Wettbewerbsverbot zu umgehen, bzw. die Konkurrenzhandlungen zu verschleiern.

Beispiel:

Eine Umgehung des Wettbewerbsverbots kann z. B. vorliegen, wenn die Ehefrau vorgeschoben wird. Andererseits muss sich der Handelsvertreter eine selbstständige Vertretung seiner Ehefrau oder anderer naher Angehöriger für einen Konkurrenzunternehmer nicht ohne weiteres zurechnen lassen. In diesen Fällen wird darauf abgestellt, dass der Betrieb des Handelsvertreters und der Betrieb des Angehörigen eine organisatorische und informationelle Trennung hat. Schädlich ist in diesem Fällen z. B. ein einheitlicher Telefonanschluss.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit verbietet nicht schon jeden eigenen Wettbewerb mit dem Unternehmer, sondern auch jede Konkurrenzvertretung, die geeignet ist, das Interesse des Unternehmers zu beeinträchtigen .

Die Verletzung des Wettbewerbsverbots führt zur Schadensersatzpflicht des Handelsvertreters und kann dessen fristlose Kündigung rechtfertigen. Zum Zwecke der Bezifferung des Schadens ist der Handelsvertreter zur Auskunft gegenüber dem Unternehmer verpflichtet. Im Rahmen dieser Auskunftspflicht muss der Handelsvertreter die für den Konkurrenten vermittelten Geschäfte offenlegen.

Bloße Vorbereitungshandlungen eines nachvertraglichen Wettbewerbs während der Vertragslaufzeit verstoßen nicht gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot.

Beispiel:

Während der Vertragslaufzeit ist es z. B. dem Handelsvertreter gestattet, sich bereits an der Gründung einer Konkurrenzfirma zu beteiligen, die erst nach seinem Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmers ihre Tätigkeit aufnimmt.

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