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StuB Nr. 5 vom Seite 196

Ehrenamtliche Tätigkeit und Umsatzsteuerrecht

StB Michael Seifert, Troisdorf

Mit Schreiben vom - IV D 3 - S 7185/09/10001 NWB BAAAD-99034 (BStBl 2012 I S. 59) hat sich das BMF zur Angemessenheit der Vergütung bei ehrenamtlicher Tätigkeit geäußert und damit die in § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG geregelten Anforderungen an eine Umsatzsteuerbefreiung streng ausgelegt.

Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind die Umsätze steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird daher wie folgt geändert (Abschn. 4.26.1 Abs. 4 UStAE).

„(4) 1Geht in Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. 2Was als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei ist eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt. 3Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 4Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pau...

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