NWB Nr. 10 vom Seite 777

„Rechtsunsicherheiten vermeiden”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Die E-Rechnung

ist seit Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 rückwirkend zum der Papierrechnung gleichgestellt. Nunmehr kann der Rechnungssteller frei entscheiden, wie er seine Rechnung übermittelt – vorausgesetzt, der Empfänger hat zugestimmt. Die Möglichkeiten sind vielfältig: Elektronische Rechnungen können z. B. per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) oder De-Mail, per Computer-Fax oder Faxserver, per Web-Download oder per EDI übermittelt werden. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist nicht mehr verpflichtend. Bürokratiehürden abgebaut, die Praxis freut sich. Aber Vorsicht! Böse Überraschungen drohen, sollte die Anerkennung der elektronischen Rechnung in der Betriebsprüfung scheitern. Die Verbände baten daher um eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelung durch die Finanzverwaltung. Und so hatte sich das Bundesfinanzministerium schon frühzeitig im April vergangenen Jahres in einem Frage-Antwort-Katalog (s. NWB SAAAD-83329) zu verschiedenen Inhalten klar geäußert. Der jetzt auf Grundlage dieses Katalogs verfasste Entwurf eines einführenden BMF-Schreibens (s. NWB BAAAE-03278) lässt allerdings, wie der Deutsche Steuerberaterverband in seiner Stellungnahme feststellt, ursprünglich bereits beantwortete Fragen offen und führt damit erneut zu Rechtsunsicherheiten. Der Verband bemängelt Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Rechnungen, die per E-Mail-Anhang empfangen werden, fehlende Klarstellungen zur Aufbewahrung elektronischer Rechnungen als Papierausdruck sowie auf überschreibbare Medien und unzulängliche Erläuterungen zur Aufbewahrung von Online-Fahrausweisen. Ob das Finanzministerium die ursprünglich klaren Aussagen in das BMF-Schreiben aufnehmen wird? Wir werden berichten!

Rechtsunsicherheiten beseitigen soll auch der Entwurf eines BMF-Schreibens zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft, den Löbe auf Seite 793 vorstellt. Nachdem sich der Bundesfinanzhof in den letzten Jahren immer wieder kritisch mit den Eingliederungskriterien auseinandergesetzt hat, unternimmt jetzt die Finanzverwaltung den – aus Sicht Löbes noch nicht gelungenen – Versuch einer Klarstellung. Klarheit gebracht hat hingegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts: Lässt sich ein Arbeitnehmer wegen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Krankenversicherungspflicht befreien, gilt die Befreiung nur so lange, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis andauert. Damit können auch Personen wieder versicherungspflichtig werden, die zuvor auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden. Marburger erläutert auf Seite 820, wann ein Wechsel von der privaten wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 777
NWB AAAAE-03303