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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0320.2.1-6/8 St42

Abgabe der Steuererklärungen und allgemeine Fristverlängerungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder geben mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zu jedem Veranlagungszeitraum gleich lautende Erlasse bekannt, die die Abgabefristen nach § 149 Abs. 2 AO und die möglichen Fristverlängerungen nach § 109 Abs. 1 AO regeln. Auf die jährliche Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I und die Einstellung in das AIS (AO/Abgabe von Steuererklärungen, Fristverlängerungen, Verspätungszuschlag) wird hingewiesen.

Durch die gleich lautenden Erlasse vom ( BStBl 2006 I S. 234.) wurde die Fristverlängerungspraxis neu geregelt. Statt der bisherigen Zweiteilung des Verfahrens (allgemeine Fristverlängerung zum 30. September des Folgejahres; Fristverlängerung in einem vereinfachten Verfahren bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres) bestimmen die gleich lautenden Erlasse ab dem Veranlagungszeitraum 2005, dass die Abgabefrist für von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Steuerpflichtige allgemein bis zum 31. Dezember des Folgejahres (für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln bis zum 31. März des übernächsten Jahres) verlängert und auf das vereinfachte Fristverlängerungsverfahren verzichtet wird. Durch die gleich lautenden Erlasse vom ( BStBl 2006 I S. 423, AIS: Abgabe von Steuererklärungen, Fristverlängerungen, Verspätungszuschlag) wurden die Regelungen zur allgemeinen Fristverlängerung auch auf Steuererklärungen ausgedehnt, die von Lohnsteuerhilfevereinen angefertigt werden.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom ( BGBl 2011 I, S. 2131) die Abgabefrist für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, um zwei Monate verlängert. Entsprechend wurden die gleich lautenden Erlasse für den Veranlagungszeitraum 2010 durch die geänderte Fassung vom an die neue Gesetzeslage angepasst. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31. Dezember des Folgejahres der 31. Mai des übernächsten Jahres.

Zur Anwendung der gleich lautenden Erlasse bitte ich zusätzlich Folgendes zu beachten (beispielhaft bezogen auf das Jahr 01):

  1. Fristverlängerung für nicht beratene Steuerpflichtige

    Nicht beratene Steuerpflichtige haben ihre Steuererklärungen des Jahres 01 bis zum 31. Mai des Jahres 02 beim Finanzamt einzureichen. Auf Antrag kann Fristverlängerung gewährt werden. Bei einer Verlängerung der Abgabefrist bis zum sind an die Begründung des Antrages keine besonderen Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus soll Fristverlängerung in der Regel nur auf begründeten Antrag gewährt werden.

  2. Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres

    Die gleich lautenden Erlasse räumen für beratene Fälle eine allgemeine Fristverlängerung (§ 109 AO) bis zum ein. Fristverlängerungsanträge bis zu diesem Zeitpunkt sind daher nicht erforderlich.

    Verlängerungsanträgen bis 28./ (für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln bis zum ) kann nach Nr. II Abs. 3 des Erlasses nur noch aufgrund begründeter Einzelanträge entsprochen werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

    Ein begründeter Einzelantrag liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Abgabe der Steuererklärungen durch Ereignisse verzögert wird, die für den steuerlichen Vertreter nicht vorhersehbar waren und daher bei der Arbeits- und Personalplanung nicht berücksichtigt werden konnten. Maßgebend sind stets die Verhältnisse des Einzelfalles. Die Anerkennung anderer Gründe ist von der Arbeitslage des Finanzamts abhängig zu machen.

    Enthält ein begründeter Antrag eine Aufstellung der Mandanten, geordnet nach Steuernummern, für die noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind, brauchen die Finanzämter jedoch nicht für jeden Steuerpflichtigen einen Einzelantrag anzufordern.

    Wird eine Fristverlängerung bis 28./ (bzw. ) abgelehnt oder nur eine kürzere Frist gewährt, soll eine Nachfrist von mindestens einem Monat eingeräumt werden bzw. die Frist bis zum festgelegten Abgabezeitpunkt mindestens einen Monat betragen.

  3. Fristverlängerungen über den 28. Februar des übernächsten Jahres hinaus

    Über den 28./ (bzw. ) hinaus gehende Fristverlängerungen kommen nach Nr. II Abs. 3 der gleich lautenden Erlasse grundsätzlich nicht in Betracht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass nur ganz besonders gelagerte Ausnahme- bzw. Einzelfälle eine weitergehende Fristverlängerung rechtfertigen können. Die üblichen von Steuerberatern geltend gemachten Hinderungsgründe, wie z. B. hohe Arbeitsbelastung durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfälle durch Krankheit, Mutterschutz, eigene Erkrankung und dgl. erlauben grundsätzlich keine weitergehende Fristverlängerung. Maßgebend sind auch hier stets die Verhältnisse des Einzelfalls.

  4. Vorzeitige Anforderung der Steuererklärungen

    Für den Fall, dass der reibungslose Fortgang der Veranlagungsarbeiten und der zeitgerechte Abschluss der Veranlagung in Gefahr gerät, ist auf eine beschleunigte und eventuell vorzeitige Abgabe der noch ausstehenden Steuererklärungen zu drängen. Dabei ist allerdings möglichst flexibel und nicht kleinlich zu verfahren. Auch ist auf die berechtigten Belange aller Beteiligten zu achten. Im Interesse eines zügigen Ablaufs der Veranlagungsarbeiten sind deshalb nicht namentlich festgelegte Steuererklärungen, sondern nur eine bestimmte Anzahl von Erklärungen zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Berater anzufordern. Um bei diesem den Eindruck einer willkürlichen Erklärungsanforderung zu vermeiden, ist die Vorgehensweise im Amt an einer Stelle zu koordinieren.

    Eine bevorzugte Anforderung von Steuererklärungen, kann insbesondere z. B. in folgenden Fällen in Betracht kommen:

    • bei Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen in den Vorjahren verspätet oder überhaupt nicht abgegeben haben,

    • wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

    • wenn sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,

    • wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind

    • bei zu erwartender hoher Abschlusszahlung (ab 15.000 €),

    • bei Unternehmern, die ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben,

    • bei Steuerpflichtigen, die erstmals zu veranlagen sind,

    • für das Kalenderjahr der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

    Vorzeitige Anforderungen sind in jedem Fall zu begründen. Bei vorzeitiger Anforderung soll eine Frist von zwei Monaten gesetzt werden. Lässt sich die Versendung von vorzeitigen Anforderungen in den Monaten Juli und August 02 nicht vermeiden, soll die Frist nicht vor dem enden. Dadurch wird in der Regel die Behinderung der Steuerkanzleien durch die Urlaubszeit ausreichend berücksichtigt.

    Für eine vorzeitige Anforderung in Einzelfällen steht die UNIFA-Vorlage „Steuererklärung(en) Anforderung vorzeitig” zur Verfügung (Unterordner „Anforderung Steuererklärung” in den Ordnern Arbeitnehmerstelle, Veranlagung und Körperschaftsteuerstelle).

    Wegen der teilweise maschinellen vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen wird auf die jährliche Verfügung zur Überwachung des Eingangs der Steuererklärungen (zuletzt vom , O 2224.2.1-16/3 St11 für den VZ 2010) hingewiesen.

Hinweis:

Karte 1 zu § 149 AO (Kontroll-Nr. 4/2011) ist auszureihen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0320.2.1-6/8 St42

Fundstelle(n):
JAAAE-03297