BGH Beschluss v. - EnVR 11/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Tenor

Der erste Absatz des Tenors des Beschlusses vom wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO, § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:

"Die Rechtsbeschwerden der Bundesnetzagentur gegen den Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie die Betroffene auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden hat."

Fundstelle(n):
BAAAE-03171