BGH Beschluss v. - IX ZA 102/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Aachen, 9 O 393/10 vom OLG Köln, 20 U 64/11 vom

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Die der Klägerin durch das beabsichtigte Revisionsverfahren entstehenden Kosten in Höhe von 2.232,24 € können nach ihrem eigenen Vorbringen zu einem Teilbetrag von 1.732,80 € aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 3 ZPO). Die darüber hinausgehenden Kosten von 499,44 € können, schon im Blick auf die Erfolgsaussichten der Sache (vgl. , ZIP 2012, 34), in zumutbarer Weise die beiden am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger aufbringen, denn ein Prozesserfolg erhöht ihre Befriedigungsquote um mehr als 5 vom Hundert, was einem Mehrertrag von mindestens 1.000 € bzw. 3.500 € entspricht.

Fundstelle(n):
IAAAE-03160