BGH Beschluss v. - 3 StR 408/11

Strafurteil: Berichtigung wegen eines Zählfehlers bei Betrugstaten

Gesetze: § 260 StPO

Instanzenzug: LG Aurich Az: 11 KLs 6/11

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten P.   wegen Betruges in 20 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in acht Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen Betruges in 100 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen die nicht revidierende Mitangeklagte H.   hat es wegen Betruges in 120 Fällen und wegen versuchten Betruges in 25 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt.

2I. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

31. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, weil der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts in 122 Fällen einen vollendeten und in 25 Fällen einen versuchten Betrug begangen hat. Im Fall II. 14 der Urteilsgründe ist der Betrug vollendet, weil für die Vollendung die teilweise Schädigung des Opfers ausreicht (LK/Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 272). In den Fällen II. 52 und II. 107 der Urteilsgründe ist der Betrug mangels einer Schädigung nur versucht. Einer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

4Im Übrigen korrigiert der Senat den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl der Taten, weil ein Verkündungsversehen in dem Sinne vorliegt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. , NStZ-RR 2005, 79; Beschluss vom - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 mwN). Dies ist hier der Fall.

52. Der Änderung unterliegt weiter der Strafausspruch, soweit das Landgericht in vier Fällen - gemessen an den von ihm aufgestellten Grundsätzen - zu hohe Einzelstrafen verhängt hat. In den Fällen II. 52 und II. 107 der Urteilsgründe sind Einzelfreiheitsstrafen von jeweils nur zwei Monaten (statt sechs Monaten) zu verhängen, weil die Betrugstaten nur versucht und nicht vollendet sind, wobei die Erwägungen des Landgerichts zur Verhängung kurzer Freiheitsstrafen (§ 47 Abs. 1 StGB) eingreifen. In den Fällen II. 117 und II. 118 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen des Landgerichts keinen Schaden über 300 €, so dass Einzelfreiheitsstrafen nur von jeweils sechs Monaten (statt sieben Monaten) zu verhängen sind. Dagegen ist der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe durch die Strafzumessung des Landgerichts nicht beschwert, so dass es bei der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafe bleibt. Gleichfalls bedarf es keiner Änderung der Einzelstrafen in den Fällen II. 18 und II. 100 der Urteilsgründe, weil trotz der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Strafzumessung noch hinreichend deutlich wird, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit seinen Grundsätzen im Fall II. 18 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und im Fall II. 100 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt hat.

6Die geringfügige Reduzierung der Einzelstrafen in den Fällen II. 52, II. 107, II. 117 und II. 118 der Urteilsgründe hat keinen Einfluss auf die vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen. Die Einsatzstrafe ist in keinem Fall betroffen. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht, das die verhängten Einzelstrafen jeweils straff zusammengezogen hat, zu noch geringeren Gesamtstrafen gelangt wäre.

7Dass das Landgericht, soweit es gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen verhängt hat, in den Fällen II. 46, 47, 53 und 113 bis 118 der Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen, die bereits bei der ersten Gesamtstrafe zu berücksichtigen gewesen wären, erst bei der Bildung der zweiten Gesamtstrafe verwertet hat, führt nicht zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch. Auch insoweit vermag der Senat auszuschließen, dass die Höhe der zweiten Gesamtstrafe - nur insoweit käme eine Beschwer des Angeklagten in Betracht - ohne diesen Fehler geringer ausgefallen wäre. Im Übrigen ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen, dass dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom Zäsurwirkung zukommt, weil bei seinem Erlass die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom verhängte Geldstrafe vollstreckt war (vgl. , BGHSt 32, 190, 193).

8II. In dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang wirkt die Revision des Angeklagten auch zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten H.   (§ 357 StPO). Das Landgericht hat 24 - statt wie in der Urteilsformel fehlerhaft ausgewiesen 25 - der von ihm festgestellten Taten der Mitangeklagten H.   rechtlich als versuchten Betrug gewertet und gegen sie außerdem auf 120 vollendete Betrugstaten erkannt. Da sie sich ebenso wie der Angeklagte in den Fällen II. 52 und II. 107 der Urteilsgründe indessen lediglich des versuchten, nicht des vollendeten Betruges schuldig gemacht hat, ändert der Senat den Schuldspruch in eine Verurteilung wegen Betruges in 118 Fällen und versuchten Betruges in 26 Fällen ab. In den Fällen II. 52, II. 107, II. 117 und II. 118 der Urteilsgründe liegen bei der Strafzumessung zulasten der Mitangeklagten H.   dieselben sachlich-rechtlichen Fehler vor wie zulasten des Angeklagten. Entsprechend erkennt der Senat im Strafausspruch zu ihren Gunsten in gleicher Weise wie zu seinen Gunsten.

Becker                         Pfister                           Hubert

                Mayer                           Menges

Fundstelle(n):
XAAAE-03116