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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 4318/08

Gesetze: EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1b, EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3, BetrAVG § 1 Abs. 1, BetrAVG § 1b Abs. 4

Inhalt und Reichweite des Schriftformerfordernisses nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse

Leitsatz

1. Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse zur Ansammlung eines zusätzlichen Kassenvermögens, das der Finanzierung der späteren Leistung an die Mitarbeiter dient, sind als Sozialleistungen betrieblich veranlasst und unter den Voraussetzungen des § 4d EStG als Betriebsausgaben abziehbar.

2. Bei der Berechnung der abzugsfähigen Beträge sind nur solche Arbeitnehmer des Trägerunternehmens zu berücksichtigen, die von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten können.

3. Zweck der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1b EStG erforderlichen Schriftform ist die Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage. Bei der Auslegung des § 4d EStG ist auf die Regelung des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG zurückzugreifen.

4. Die schriftliche Zusage muss gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen. Sie kann durch individuelle schriftliche Mitteilung oder durch allgemeine schriftliche Bekanntmachung des Leistungsplans erteilt werden.

5. Inhaltlich müssen sich aus der Zusage bzw. dem Leistungsplan eindeutig Art, Form, Voraussetzungen und die Höhe der Versorgungsleistungen ergeben. Zur Bestimmung des Inhalts der in der Anwartschaftsbestätigung gegebenen Zusage kann ergänzend auf den Inhalt des Leistungsplans Bezug genommen werden.

6. Die Bestimmung der Personen des Verpflichteten und Begünstigten unterliegt nicht dem Schriftlichkeitsgebot, sondern kann auch anderweitig nachgewiesen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAE-03047

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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.12.2011 - 3 K 4318/08

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