Inhalt und Reichweite des Schriftformerfordernisses nach § 4d
Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG bei Zuwendungen des Trägerunternehmens
an eine Unterstützungskasse
Leitsatz
1. Zuwendungen eines
Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse zur Ansammlung eines
zusätzlichen Kassenvermögens, das der Finanzierung der späteren Leistung an die
Mitarbeiter dient, sind als Sozialleistungen betrieblich veranlasst und unter
den Voraussetzungen des
§ 4d EStG als
Betriebsausgaben abziehbar.
2. Bei der Berechnung der
abzugsfähigen Beträge sind nur solche Arbeitnehmer des Trägerunternehmens zu
berücksichtigen, die von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte
Leistungen erhalten können.
3. Zweck der nach
§ 4d Abs. 1 Nr. 1b
EStG erforderlichen Schriftform ist die Beweissicherung
über den Umfang der Pensionszusage. Bei der Auslegung des
§ 4d EStG ist auf die
Regelung des
§ 6a Abs. 1 Nr. 3
EStG zurückzugreifen.
4. Die schriftliche Zusage muss
gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgen. Sie kann durch individuelle
schriftliche Mitteilung oder durch allgemeine schriftliche Bekanntmachung des
Leistungsplans erteilt werden.
5. Inhaltlich müssen sich aus der
Zusage bzw. dem Leistungsplan eindeutig Art, Form, Voraussetzungen und die Höhe
der Versorgungsleistungen ergeben. Zur Bestimmung des Inhalts der in der
Anwartschaftsbestätigung gegebenen Zusage kann ergänzend auf den Inhalt des
Leistungsplans Bezug genommen werden.
6. Die Bestimmung der Personen des
Verpflichteten und Begünstigten unterliegt nicht dem Schriftlichkeitsgebot,
sondern kann auch anderweitig nachgewiesen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAE-03047
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.12.2011 - 3 K 4318/08
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