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FG Münster Urteil v. - 10 K 4592/08 E EFG 2012 S. 676 Nr. 8

Gesetze: EStG § 3 Nr 40, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 3c Abs 2

Halbabzugsverbot:

Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bei mittelbaren Zusammenhang

Leitsatz

1) Das Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG setzt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Ausgaben mit den Einnahmen voraus. Es genügt jede objektiv kausale oder finale Verknüpfung. Nicht ausreichend ist eine rein lose Verknüpfung.

2) Verzichtet eine Gesellschafter im Rahmen einer Betriebsverpachtung zur Vermeidung der Insolvenz der Betriebsgesellschaft auf die Pachteinnahmen, ist der Verzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, mit der Folge einer besseren finanziellen Ausstattung der Gesellschaft für eine Gewinnausschüttung und der Anwendung von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.

3) Ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und der Gewinnausschüttung bzw. dem Gesellschaftsverhältnis ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Vereinbarung über den Pachtverzicht dem Fremdvergleich standhält, mithin ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ebenfalls auf die Forderung verzichtet hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 542 Nr. 9
BBK-KN Nr. 1/2012 (Teilabzugsverbot bei fehlender Pacht )
DStR 2013 S. 6 Nr. 27
DStRE 2013 S. 898 Nr. 15
EFG 2012 S. 676 Nr. 8
KÖSDI 2012 S. 17922 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2012 S. 874
StBW 2012 S. 196 Nr. 5
Ubg 2013 S. 530 Nr. 8
IAAAE-03040

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FG Münster, Urteil v. 11.01.2012 - 10 K 4592/08 E

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