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LSG Hessen 15.03.2011 L 3 U 90/09, NWB 9/2012 S. 714

Unfallversicherung | Kein Unfallschutz für familiäre Gefälligkeiten

Arbeitnehmer sind während der Arbeit und auf dem Weg dorthin gesetzlich unfallversichert. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie in der eigenen Familie bei Eigenbauarbeiten helfen und einen Unfall erleiden. Dann fehlt der erforderliche Bezug zum geschützten Berufsrisiko. Hilft ein Student seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, ist dies eine übliche und zu erwartende Gefälligkeit. Auch für derartige selbstverständliche oder doch übliche Hilfsdienste, zumal gegenüber Verwandten, fehlt der für den Versicherungsschutz erforderliche Zusammenhang. Die Unfallkasse durfte die Entschädigung daher ablehnen (vgl. genauso bei Gefälligkeiten gegenüber Dritten, ).

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