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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 25 | Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für die Adoption eines Kindes

Nachdem der BFH in 2010 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, bekommt er nun Gelegenheit zu entscheiden, ob entsprechend auch Kosten für die Adoption eines Kindes nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.

Können die Kosten für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden? Das muss der Bundesfinanzhof entscheiden unter dem Aktenzeichen .

Ein Ehepaar konnte keine leiblichen Kinder zeugen. Aus ethischen und gesundheitlichen Gründen lehnten die Ehegatten künstliche Befruchtungsmethoden ab. Sie adoptierten daher ein Kind. Die Kosten für die Adoption in Höhe von mehr als 8.000 € machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte das ab und verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die obersten deutschen Steuerrichter haben bisher die Zwangsläufigkeit von Adoptionskosten stets verneint, sowohl aus rechtlichen, aus sittlichen, aber auch aus tatsächlichen Gründen.

Nun ist es ja so, dass der BFH Ende 2010 seine Rechtsprechung zur künstlichen Befruchtung geändert

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