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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 129/10 EFG 2012 S. 766 Nr. 8

Gesetze: UStG § 10 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 1

Minderung der Bemessungsgrundlage für erbrachte Vermittlungsleistungen (Zentralregulierung)

Leitsatz

Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG aufgrund einer Minderung der Bemessungsgrundlage hat im Falle von Preisnachlässen, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto für den Warenbezug gewährt (sog. Zusatzskonto - vgl. , BStBl II 2008, 997), unter Berücksichtigung des für die von dem Zentralregulierer erbrachten Vermittlungsleistungen geltenden Regelsteuersatzes zu erfolgen. Ein „Durchgriff„ auf den für die vermittelten Leistungen geltenden (teilweise) ermäßigten Steuersatz ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch unter dem Gesichtspunkt der „Neutralität„ der Umsatzsteuer nicht geboten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 766 Nr. 8
KÖSDI 2012 S. 17929 Nr. 6
KÖSDI 2012 S. 17976 Nr. 7
StBW 2012 S. 203 Nr. 5
QAAAE-02651

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.12.2011 - 6 K 129/10

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