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FG Baden-Württemberg  v. - 6 K 3004/07

Gesetze: UmwStG 1995 § 15 Abs. 1 S. 1, UmwStG 1995 § 15 Abs. 4, UmwStG 1995 § 11, UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 1, UmwStG 1995 § 13, UmwStG 1995 § 123 Abs. 2, EStG § 10d Abs. 4 S. 2, KStG § 15 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 4 S. 3, GG Art. 20 Abs. 2, GG Art. 38 Abs. 1 S. 2, GG Art. 42 Abs. 1 S. 1, GG Art. 76 Abs. 1

Berücksichtigung eines Verlustvortrages im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung

Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

Leitsatz

1. Beim Umwandlungsvorgang der Abspaltung wird die übernehmende Gesellschaft Gesamtrechtsnachfolger der übertragenden Körperschaft und tritt in deren Rechtstellung ein.

2. Der Übergang eines verbleibenden steuerlichen Verlustvortrags auf die übernehmende Gesellschaft ist bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 1997 davon abhängig, dass die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt hat und ab dem Veranlagungszeitraum 1998, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Umwandlungsstichtag hinaus in vergleichbarem Umfang in den nächsten fünf Jahren fortgeführt wird.

3. Die Verschärfung des § 12 Ab. 3 Satz 2 UmwStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom ist in mit dem Grundgesetz unvereinbare Weise zustande gekommen. Dieser Verfassungsverstoß ist jedoch nicht evident und führt nicht zur Nichtigkeit der Norm.

4. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, die den Handel mit GmbH-Mänteln und vortragsfähigen Verlusten einschränken soll, hängt nicht davon ab, dass konkret eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt.

5. Ein Betriebsteil i. S. d. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG liegt jedenfalls dann vor, wenn ein steuerrechtlicher Teilbetrieb vorliegt, d.h. ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein funktions- und lebensfähig ist. Dieser für den Verlust verantwortliche Betriebsteil muss in Verschmelzungsfällen vom Übernehmer oder einem anderen Rechtsträger fünf Jahre fortgeführt werden, damit der übernehmende Rechtsträger einen verbleibenden Verlustvortrag geltend machen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAE-02642

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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg v. 10.01.2011 - 6 K 3004/07

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