1. Beim Umwandlungsvorgang der Abspaltung wird die übernehmende Gesellschaft Gesamtrechtsnachfolger der übertragenden Körperschaft
und tritt in deren Rechtstellung ein.
2. Der Übergang eines verbleibenden steuerlichen Verlustvortrags auf die übernehmende Gesellschaft ist bis einschließlich
dem Veranlagungszeitraum 1997 davon abhängig, dass die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung
des Vermögensübergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt hat und ab dem Veranlagungszeitraum 1998, dass der Betrieb
oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Umwandlungsstichtag hinaus in vergleichbarem Umfang in den nächsten
fünf Jahren fortgeführt wird.
3. Die Verschärfung des § 12 Ab. 3 Satz 2 UmwStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom ist in mit dem Grundgesetz unvereinbare Weise zustande gekommen. Dieser Verfassungsverstoß ist jedoch nicht evident und
führt nicht zur Nichtigkeit der Norm.
4. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, die den Handel mit GmbH-Mänteln und vortragsfähigen Verlusten einschränken
soll, hängt nicht davon ab, dass konkret eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt.
5. Ein Betriebsteil i. S. d. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG liegt jedenfalls dann vor, wenn ein steuerrechtlicher Teilbetrieb vorliegt,
d.h. ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich
allein funktions- und lebensfähig ist. Dieser für den Verlust verantwortliche Betriebsteil muss in Verschmelzungsfällen vom
Übernehmer oder einem anderen Rechtsträger fünf Jahre fortgeführt werden, damit der übernehmende Rechtsträger einen verbleibenden
Verlustvortrag geltend machen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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