RStruktFG § 11b

§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer [1]

(1) 1Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die deutsche Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. 2Die Höhe der zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens.

(2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die deutsche Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens zurückgefordert, so überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-02633

1Anm. d. Red.: § 11b i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3171) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.