PartG § 3

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Aktiv- und Passivlegitimation

1Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Das Gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.

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ZAAAE-02486