§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern [1]
(1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
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der Neu- oder Ausbau ab dem 19. Juli 2012 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. 2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebs;
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die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 angeschlossen sind und die in dieses Netz nach § 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können;
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die mittleren Wärmeverluste bezogen auf die durchschnittliche Jahrestemperatur für die Klimazone Deutschland weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Behälteroberfläche betragen;
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die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und
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eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde.
(2) 1Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten. 2Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten.
(3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.
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[FAAAE-02484]
1Anm. d. Red.: § 5b eingefügt gem. Gesetz v. 12. 7. 2012 (BGBl I S. 1494).