Abschnitt 8: Evaluierungen und Übergangsbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Berechnung der KWKG-Umlage und zum Belastungsausgleich [1] [2]
(1) Für das Jahr 2017 ist § 27 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die KWKG-Umlage ein Wert von 0,438 Cent pro Kilowattstunde gilt.
(2) Für das Jahr 2017 ist § 28 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28 Absatz 4 Satz 4 ein Anspruch auf einmalige Anpassung der Prognose und Abschläge aufgrund der Meldungen nach § 36 Absatz 4 zum besteht.
(3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist bis zum anzuwenden.
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ZAAAF-68269