KWKG 2020 § 26c
Abschnitt 6: Regelungen zur Umlage der Kosten [1]
§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung [2]
Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden.
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ZAAAF-68269