KWKG 2020 § 26b

Abschnitt 6: Regelungen zur Umlage der Kosten [1]

§ 26b Veröffentlichung der KWKG-Umlage [2]

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.

(2) 1Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen sind. 2Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAF-68269

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 17 Nr. 19 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1237) wird der Abschnitt 6 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen“

2Anm. d. Red.: § 26b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3106) mit Wirkung v. .