KWKG 2023 § 21

Abschnitt 4: Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze

§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze

Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.

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ZAAAF-68269