KWKG 2023 § 16

Abschnitt 3: Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

§ 16 Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung [1]

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit

  1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,

  2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder

  3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.

(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

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ZAAAF-68269

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3106) mit Wirkung v. .