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NWB Nr. 8 vom Seite 665

Der Verfall von Urlaubsansprüchen

Nicht genommener Jahresurlaub kann nur begrenzt angespart werden

Wolfgang Koberski und Simone Stelten

Ein bezahlter Jahresurlaub, der während einer Arbeitsunfähigkeit erworben, aber nicht genommen wurde oder nicht genommen werden konnte, kann nicht unbegrenzt angesammelt werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom - Rs. C-214/10 (KHS AG/Schulte). Damit korrigiert der EuGH die vorangegangenen Entscheidungen Schultz-Hoff (Urteil vom - Rs. C-350/06 NWB XAAAD-03599) und Stringer (Urteil vom - Rs. C-520/06 NWB SAAAD-03608), nach denen ein unbegrenztes Ansammeln dann möglich gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen.

I. Verfall von Urlaubsansprüchen – Bisheriges Recht

1. Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub

[i]Gesetzlicher Urlaubsanspruch bleibt auch bei Krankheit bestehenDer Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Selbst wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt im Urlaubsjahr nur eine geringe oder gar keine Arbeitsleistung erbracht hat, verliert er dadurch grds. nicht den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht auf Rechtsmissbrauch berufen. Allgemein gilt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer sich zuvor die Freizeit...

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