OFD Frankfurt/M. - S 7198 A - 21 - St 111

Option bei der Vermietung an Ballettschulen

Nichtbeanstandungsregelung bis zum

Bezug:

Unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG können auch private Ballettschulen umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist hierfür zwingende Voraussetzung.

Tritt in diesen Fällen die Ballettschule als Mieter auf und hatte sie zunächst angegeben, umsatzsteuerpflichtige Umsätze auszuführen, mit der Folge, dass der Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht seiner Vermietungsleistungen optiert hatte, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Hat ein Unternehmer Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig an eine Ballettschule vermietet und macht diese in Anwendung der Rechtsprechung des , bei Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde rückwirkend die Steuerfreiheit ihrer Umsätze geltend, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine bis zum an den Ballettschulbetreiber erbrachten Vermietungsleistungen entgegen § 9 Abs. 2 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dementsprechend gelten spätestens ab dem die allgemeinen verfahrensrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze, dazu zählt z. B. Abschnitt 15a. 4 Abs. 3 UStAE.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7198 A - 21 - St 111

Fundstelle(n):
FAAAE-02364