BGH Beschluss v. - IX ZB 51/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Lüneburg, 46 IN 206/06 vom LG Lüneburg, 3 T 6/10 vom

Gründe

1. Der Schuldnerin war wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat nach frist- und formgerecht eingelegter Rechtsbeschwerde und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen frist- und formgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die Rechtsbeschwerde begründet (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO).

2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO in der vor dem geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Die angegriffene Entscheidung verkennt nicht die Senatsrechtsprechung, wonach ein Versagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin zu stellen (, WM 2003, 980, 981 f; vom - IX ZB 53/08, WM 2008, 2301 Rn. 9) und in diesem Termin regelmäßig glaubhaft zu machen ist (, BGHZ 156, 139, 142 f; vom - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596 Rn. 6; vom - IX ZB 33/07, WM 2009, 1294 Rn. 5; vom - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 6). Die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes erfolgte nach der Begründung des Beschwerdegerichts nicht erst durch die nach dem Schlusstermin aufgenommenen eidesstattlichen Versicherungen der Gläubiger, sondern beruhte auf den mündlichen Ausführungen des nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO angehörten Insolvenzverwalters. Dieser hatte im Schlusstermin den von den Gläubigern gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO geltend gemachten Versagungsgrund mit eigenen Beobachtungen bestätigt.

b) Ebenso wenig liegt eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung vor, wonach § 294 Abs. 2 ZPO grundsätzlich das Stellen eines Beweisantrags der beweisbelasteten Partei erfordere. Vielmehr entsprechen die Erwägungen des Beschwerdegerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu Eigen mache, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe (, NJW 1991, 1541, 1542; vom - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; vom - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, 65). Dies muss gleichermaßen für Tatsachen gelten, die im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO zugunsten eines antragstellenden Gläubigers bekannt werden, sofern es sich nicht um einen anderen Sachvortrag handelt (vgl. , WM 2009, 714 Rn. 4 f), sondern die bisherigen Angaben des Gläubigers nur bestätigt oder konkretisiert werden. Vor dem Hintergrund dieser gefestigten Rechtsprechung besteht auch kein Rechtsfortbildungsbedarf.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
NAAAE-02289