BGH Beschluss v. - IX ZA 96/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Nürnberg, 8391 IK 983/11 vom LG Nürnberg, 11 T 6023/11 vom

Gründe

Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht gewährt werden, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den wäre gemäß §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 ZPO insoweit unstatthaft, als das Landgericht das Rechtsmittel des Schuldners gegen den als unzulässig verworfen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (, WM 2003, 2344; vom - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; vom , IX ZB 77/09, IX ZA 4/09, IX ZA 5/09, ZInsO 2009, 1221 Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den erhobene sofortige Beschwerde war bereits ihrerseits nicht statthaft gewesen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in dem die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht ( aaO). Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor (HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 306 Rn. 7; FK-InsO/Grote, 6. Aufl., § 306 Rn. 16).

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den wäre allerdings gemäß §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 ZPO insoweit statthaft, als das Landgericht das Rechtsmittel des Schuldners gegen den als unzulässig verworfen hat. Denn die Insolvenzordnung eröffnet in § 34 Abs. 2 InsO dem Schuldner die Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss. Insoweit ist das beabsichtigte Rechtsmittel des Schuldners aber im Übrigen unzulässig, § 574 Abs. 2 ZPO. Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
DAAAE-02288