Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages nach notarieller Berichtigung
k eine Berichtigung bzw. Auslegung entgegen dem Wortlaut des nicht mindestens auf fünf Jahre abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags
Leitsatz
1. Erfolgt die Berichtigung des frühestmöglichen Kündigungstermins eines –wegen eines Tages – nicht auf mindestens fünf Jahre
abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages zu einem Zeitpunkt, in dem der Fünfjahreszeitraum bereits abgelaufen ist, ist der
Beschluss wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbots nicht anzuerkennen.
2. Eine Auslegung des Ergebnisabführungsvertrages i. S. d. nicht steuerlich anzuerkennenden Berichtigungsbeschlusses, dass
statt des 30.12. der 31.12. eines Jahres entgegen dem Wortlaut als frühester Kündigungstermin dem Willen der Vertragsparteien
entspricht, scheidet aus, wenn kein eindeutiger Beleg für diese Auslegung besteht. Der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet”,
nach dem ohne Rücksicht auf einen abweichenden Wortlaut das von den Vertragsschließend tatsächlich Gemeinte als Inhalt des
Vertrags gilt, kann im Bereich der objektiverten Auslegung körperschaftlicher Vereinbarungen nicht uneingeschränkt angewendet
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 46 DStRE 2012 S. 1521 Nr. 24 DStZ 2012 S. 177 Nr. 6 EFG 2012 S. 656 Nr. 7 GStB 2012 S. 291 Nr. 9 Ubg 2013 S. 49 Nr. 1 NAAAE-02049
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2011 - 6 K 3103/09
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