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FG Rheinland-Pfalz 21.08.2000 5 K 1805/97, IWB 1/2001

Einkommensteuer; | Bedeutung einer schweizerischen Kinderrente für den Anspruch auf Kindergeld

Eine nach schweizerischem Recht gezahlte Kinderrente schließt die Kindergeldgewährung in Deutschland aus (FG Rh.-Pf., Urt. v. - 5 K 1805/97 - rkr. -, EFG, 1197). • Hinweis: Nach schweizerischem Recht haben Personen, denen eine Alters- oder Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle des Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch erlischt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich das Kind in der Ausbildung, so erlischt der Anspruch bei Abschluß der Ausbildung, spätestens aber mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Nach Auffassung des FG handelt es sich bei der schweizerischen Kinderrente um eine im Ausland gewährte Leistung, die dem deutschen Kindergeld vergleichbar ist. Sie schließt deshalb nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Kindergeldgewährung in...

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