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FG Köln 24.02.2000 2 K 6260/98, IWB 1/2001

Einkommensteuer; | Berechtigung zur Stellung eines Freistellungsantrages nach § 50d EStG

(1) Der Vergütungsschuldner ist nur dann berechtigt, einen Freistellungsantrag nach § 50d Abs. 3 EStG zu stellen, wenn er vom Vergütungsgläubiger hierzu bevollmächtigt ist. (2) Allgemeine vertragliche Regelungen wie Preisvereinbarungen oder Gebietsabsprachen für den Vertrieb sind nicht als derartige Bevollmächtigung anzusehen (, EFG, 1189). • Hinweis: Die Klin., ein inl. Unternehmen, erstrebte die Freistellung vom Steuerabzug für Vergütungen nach § 50a Abs. 4 EStG, die sie an die US-Firma X für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Software geleistet hatte. Ihrem Freistellungsbegehren gab das BfF nicht statt, weil der Freistellungsantrag nicht unterschrieben war und auch keine Vollmacht der X als Vergütungsgläubiger beigefügt war. Im Klageverfahren überreichte die Klin. u. ...BStBl 1998 II, 235

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