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BFH 16.11.2011 VI R 19/11, NWB 7/2012 S. 539

Lohnsteuer | Kriterien für „offensichtlich verkehrsgünstig”

Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als „offensichtlich verkehrsgünstiger” anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist nach dem nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich.

Anmerkung:

Damit kann eine „offensichtlich verkehrsgünstigere” Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände, wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o. Ä., als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung. Einer Zeitersparnis auf der Umwegstrecke kommt nur noch indizielle Bedeutung zu. Je größer sie ist, desto mehr spricht dafür, eine längere Straßenverbindung als „of...

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