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BGH 07.02.2012 1 StR 525/11, NWB 7/2012 S. 544

Wirtschaftsstrafrecht | Strenge Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

Wer wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) mit einer hinterzogenen Summe von mehr als 1 Mio. € verurteilt wird, muss mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, es sei denn, es liegen im Einzelfall besonders gewichtige Milderungsgründe vor. Auch darf das Ausbleiben strafschärfender Umstände bei der Strafzumessung nicht mildernd berücksichtigt werden. Ferner dürfen gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte (hier das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) bei der Strafzumessung nicht außer Betracht bleiben. [i]BGH, Urteil vom 2. 12. 2008 - 1 StR 416/08 NWB WAAAD-03102 Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen zweier Taten und einer hinterzogenen Steuer von 1,1...

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