Zu § 13b ErbStG [1]
H E 13b.6
Begünstigungsfähige Anteile an Kapitalgesellschaften
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, die die Voraussetzungen des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG erfüllen, bestimmt sich der Umfang des begünstigungsfähigen Vermögen wie folgt:
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Zum Vermögen
der Kapitalgesellschaft gehören | begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges
Vermögen |
Betriebsstätte im Inland | begünstigungsfähiges
Vermögen |
Betriebsstätte in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums | begünstigungsfähiges
Vermögen |
Betriebsstätte in einem
Drittstaat | begünstigungsfähiges Vermögen,
da Sitz bzw. Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft im Inland | begünstigungsfähiges Vermögen,
da Sitz bzw. Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | begünstigungsfähiges Vermögen,
da Sitz bzw. Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums |
Beteiligung an einer
Personengesellschaft in einem Drittstaat | begünstigungsfähiges Vermögen,
da Sitz bzw. Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft im Inland | begünstigungsfähiges Vermögen,
da Sitz bzw. Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | begünstigungsfähiges Vermögen,
da Sitz bzw. Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums |
Anteile an einer
Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat | begünstigungsfähiges Vermögen,
da Sitz bzw. Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland, einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums |
Beteiligungserfordernis für den Schenker bei einer mittelbaren Anteilsschenkung
Auch bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind die Steuerbegünstigungen des § 13a ErbStG zu versagen, wenn der Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist > BStBl II S. 411).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAE-01592
1Zur Anwendung des § 13b ErbStG siehe auch koordinierten Ländererlass v. 22. 6. 2017 (BStBl I S. 902).