Zu § 10 ErbStG
H E 10.10
Abzug eines Nutzungsrechts
A vererbt B ein Grundstück, das mit einer Duldungsauflage belastet ist (lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Schwester des A), deren Steuerwert (Kapitalwert) 96 000 EUR beträgt. Für das Grundstück ist ein Grundbesitzwert von 500 000 EUR festgestellt worden, der dem nachgewiesenen, unter Berücksichtigung der Duldungsauflage ermittelten Verkehrswert entspricht.
Steuerlich ist die Bereicherung des B ohne zusätzlichen Abzug des Kapitalwerts des Wohnrechts vom Grundbesitzwert des Grundstücks mit 500 000 EUR zu erfassen.
Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem Vermögen
> H E 13.4, H E 13a.3, H E 13c
Pflichtteilskürzung
Alleinerbin des Erblassers E ist Tochter T; Sohn S macht den Pflichtteil in Höhe von 825 000 EUR geltend. Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen (Steuerwerte):
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Anteile an einer GmbH (E war zu 50 %
beteiligt) | 2 000 000 EUR | ||
Grundbesitz | + 1 500 000 EUR | ||
Bankguthaben | + 1 000 000 EUR | ||
Wert der Nachlassgegenstände | 4 500 000 EUR | ||
Schuld auf GmbH-Anteile | 600 000 EUR | ||
Schuld auf Grundbesitz | + 400 000 EUR | ||
Konsumentendarlehen | + 200 000 EUR | ||
Wert der Erblasserschulden | 1 200 000 EUR | ||
Wert der Nachlassgegenstände | 4 500 000 EUR | ||
Wert der Erblasserschulden | ./. 1 200 000 EUR | ||
Nettowert des Nachlasses | 3 300 000 EUR | ||
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden
Schulden | |||
Nettowert des nach
§ 13a ErbStG
begünstigten Vermögens 2 000 000 EUR – 600 000 EUR | 1 400 000 EUR | ||
Nettowert des anderen
Vermögens 2 500 000 EUR – 400 000 EUR | + 2 100 000 EUR | ||
Summe | 3 500 000 EUR | ||
Aufteilung der Pflichtteilslast | |||
Die Pflichtteilslast von 825 000 EUR
entfällt auf das nach § 13a ErbStG begünstigte Vermögen mit 825 000 EUR × 1 400 000 EUR : 3 500 000 EUR = | 330 000 EUR | ||
das andere Vermögen
mit 825 000 EUR × 2 100 000 EUR : 3 500 000 EUR = | 495 000 EUR | ||
Kürzung der anteiligen
Pflichtteilslast | |||
Der wirtschaftlich dem nach
§ 13a ErbStG
begünstigten Vermögen zuzurechnende Teilbetrag ist nach
§ 10
Absatz 6 Satz 4 ErbStG zu kürzen. | |||
Vermögen vor Anwendung des
§ 13a ErbStG | 2 000 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag
85 % (§ 13a Absatz 1 i. V. m. § 13b Absatz 4 ErbStG) | ./. 1 700 000 EUR | ||
Verbleibender Wert | 300 000 EUR | ||
Abzugsbetrag nach
§ 13a
Absatz 2 ErbStG | |||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert | 300 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 150 000 EUR | ||
Davon 50 % | ./. 75 000 EUR | ||
Verbleibender Abzugsbetrag | 75 000 EUR | ./. 75 000 EUR | |
Vermögen nach Anwendung des
§ 13a ErbStG | 225 000 EUR | ||
Abzugsfähiger Teilbetrag der
Pflichtteilslast 330 000 EUR × 225 000 EUR : 2 000 000 EUR = | 37 125 EUR | ||
Der wirtschaftlich dem anderen
Vermögen zuzurechnende Teilbetrag ist ungekürzt abzugsfähig. | + 495 000 EUR | ||
Insgesamt abzugsfähige
Pflichtteilslast | 532 125 EUR |
Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen im Sinne des § 10 Absatz 6 ErbStG setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (> BStBl 1973 II S. 3, und vom , BStBl II S. 416) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet (> BStBl 1973 II S. 3, und vom , BStBl III S. 596). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z. B. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben (> BStBl III S. 535). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück reicht deshalb für sich allein noch nicht aus, um den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück herbeizuführen (> BStBl III S. 535). Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat (> BStBl III S. 535). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist auch gegeben, wenn die Schuld oder Last erst mit dem Erwerb (z. B. Duldungsauflage) begründet wird. Entsprechendes gilt für die Schuld zur Leistung des Pflichtteils, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft, durch deren Anfall der Pflichtteilsanspruch ausgelöst wird, steht (> BStBl 1973 II S. 3).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAE-01592