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StuB 3/2012 S. 128

Krankengeld auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmer haben auch noch nach Arbeitsende Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arzt sie am letzten Tag der Beschäftigung krankgeschrieben hat, so dass sich der Bezug von Krankengeld nahtlos an die Beschäftigung anschließt. Dies soll jedenfalls gelten, wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet, Versicherungspflicht wegen Arbeitslosigkeit eintritt (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) und wegen der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Die Krankenkasse muss den Versicherten darauf hinweisen, dass er bei fortbeste-hender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen muss. Andernfalls ist es für das Nachwirken des Anspruchs...

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