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FG Bremen Urteil v. - 1 K 63/10 (6)

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, KStG § 5 Abs. 2 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, KStG § 34 Abs. 8a S. 5, AO § 51, AO § 52, AO § 54, AO § 55, AO § 60, EStDV § 50

Abziehbarkeit einer für den Bau einer russisch-orthodoxen Kirche bestimmten, an eine in Italien registrierte Körperschaft geleistete Spende einer deutschen Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Eine deutsche Kapitalgesellschaft darf eine nicht übermäßig hohe Spende, die im Jahr 2004 an eine in Rom, Italien, im Register für juristische Personen eingetragene, staatlicher Aufsicht unterliegende, gemeinnützige Vereinigung mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Italien geleistet worden und für den Bau einer Kirche der russisch-orthodoxen Kirche, Moskauer Patriarchat in Rom, Italien, bestimmt ist, trotz der Vorlage einer nicht auf dem amtlichen Vordruck erstellten Zuwendungsbestätigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG abziehen, sofern nicht persönliche Beziehungen des Alleingesellschafters der Kapitalgesellschaft zu der Spendenempfängerin bzw. der russisch-orthodoxen Kirche in Italien bestehen und es sich deswegen bei der Spende um eine vGA handelt.

2. Ist der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft kein Mitglied bei der Spendenempfängerin bzw. der russisch-orthodoxen Kirche, kann das Vorliegen einer vGA auch nicht damit begründet werden, dass die Kapitalgesellschaft ansonsten über mehrere Jahre hinweg nie Spenden geleistet hat und das unübliche Spendenverhalten auf eine Veranlassung der Spende durch das Gesellschafterverhältnis hindeute.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 1321 Nr. 21
FAAAE-01515

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FG Bremen, Urteil v. 08.06.2011 - 1 K 63/10 (6)

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