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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 1821/08 Kg

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3EStG § 31EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bEStG § 63 Abs. 1 Satz 3EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 Anhang I Teil I D Buchst. a EG Art. 39 GG Art. 3 Abs. 1

Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers – Anwendbarkeit der VO (EWG) 1408/71 bei nicht sozialversicherungspflichtiger nichtselbständiger Tätigkeit

Leitsatz

  1. Ein aufgrund seiner nichtselbständigen Tätigkeit unbeschränkt steuerpflichtiger polnischer Arbeiternehmer mit Familienwohnsitz in Polen unterliegt nicht als Arbeitnehmer dem persönlichen Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71, wenn er (als kurzfristig Beschäftigter i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) weder im In- noch im Ausland sozialversichert ist.

  2. Der Kindergeldanspruch wird in diesem Fall gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Gewährung von Familienleistungen in Polen ausgeschlossen.

  3. Die Familienleistungen in Polen sind ungeachtet ihrer erheblich geringeren Höhe mit den deutschen Kindergeldansprüchen vergleichbar i. S. von § 65 EStG.

  4. Der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt weder gegen gemeinschaftsrechtliche noch gegen verfassungsrechtliche Vorschriften.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAE-01504

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2011 - 15 K 1821/08 Kg

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