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FG Münster Urteil v. - 11 K 490/07 F EFG 2012 S. 512 Nr. 6

Gesetze: AO § 180 Abs 1 Nr 2a, FGO § 40 Abs 2, FGO § 48 Abs 1 Nr 3, FGO § 60 Abs 3 Satz 1, EStG § 15a Abs 3 Satz 1

Finanzgerichtsverfahren; Einkommensteuer:

Beiladung, Verluste bei beschränkter Haftung, Einlageminderung, Gewinnzurechnung, Haftung nach § 174 HGB

Leitsatz

1) Nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft sind die klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, nur dann zum Klageverfahren eines ehemaligen Gesellschafters gegen die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung beizuladen, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind.

2) Entsteht oder erhöht sich durch Einlageminderung das negative Kapitalkonto des Kommanditisten, ist diesem der Betrag der Einlageminderung auch dann als Gewinn i.S.d. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG zuzurechnen, wenn der Kommanditist gemäß § 174 HGB gegenüber Altgläubigern weiter haftet.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 30
DStRE 2013 S. 1162 Nr. 19
EFG 2012 S. 512 Nr. 6
IAAAE-01501

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FG Münster, Urteil v. 10.10.2011 - 11 K 490/07 F

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