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Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung
Erstausbildung setzt weder Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch bestimmte (Mindest-)Ausbildungsdauer voraus
Als Reaktion in Form eines Nichtanwendungsgesetzes auf die vielbeachteten BFH-Urteile zur Erstausbildung vom (VI R 5/10, VI R 7/10, VI R 38/10) wurden durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG, BGBl 2011 I S. 2592) die Normen § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 in das EStG eingefügt. Diese erklären Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, als vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Damit wird zukünftig noch stärker als bisher in den Fokus rücken, welche Abschnitte des persönlichen Qualifikationsweges als Erstausbildung anzusehen sind. Hierzu hat sich der VI. Senat des BFH geäußert und dabei eine Ausbildung zum Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung qualifiziert.
Erst Rettungssanitäter im Zivildienst, dann Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer
Der Kläger leistete nach dem Abitur seinen zehn Monate dauernden Zivildienst beim Roten Kreuz ab. Zu Beginn des Dienstes wurde er im Rahmen einer Schulung von etwas mehr als drei Monaten zum Rettungssanitäter ausgebildet. Diese Phase schloss der Kläger mit erfolgreicher Ablegung der staatli...