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KSR Nr. 2 vom Seite 3

Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

§ 60 Abs. 4 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage dar

Tim Lühn

Der BFH hat entschieden, dass der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck – die Anlage EÜR – beizufügen hat.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb als Schmied ein gewerbliches Einzelunternehmen und hatte seine Gewinnermittlung mit der DATEV-Software erstellen lassen. Bei Abgabe der gesonderten Erklärung zur Feststellung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb verweigerte er die Abgabe der Anlage EÜR, da er hierzu mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet sei. Zudem sei die DATEV-Gewinnermittlung wesentlich detaillierter als die Anlage EÜR. Das Finanzgericht hatte dem Kläger Recht gegeben. Der BFH verwarf jetzt mit seiner Entscheidung die Ansicht des Klägers, da dieser zur Abgabe der Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, verpflichtet sei.

Aufforderung zur Abgabe ist Verwaltungsakt

Der BFH führt aus, dass die Einforderung der Abgabe EÜR durch das Finanzamt einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Zwar werde teilweise die Verwaltungsaktqualit...

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