Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
I
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung nach R. und gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Verwendungsdauer beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN.
Der 19... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des .... Mit Wirkung vom ... wurde er zum Oberstleutnant ernannt. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne, Y., geboren am ..., und P., geboren am ....
In einer formularmäßigen dienstlichen Erklärung aus Anlass der vorgesehenen Auslandsverwendung bestätigte der Antragsteller am , dass die Schulausbildung seiner Kinder - auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ausbildungsstandes zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung - der Auslandsverwendung nicht entgegen stehe.
Mit Versetzungsverfügung vom wurde der Antragsteller ... zum Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN nach El Paso, Texas / USA versetzt. Als voraussichtliche Verwendungsdauer wurde der festgelegt.
Nach dem Umzug der Familie wurde der Sohn P. zum Schuljahr 2008/2009 in die achte Klasse der Deutschen Schule El Paso eingeschult, die mit dem Abschluss der zehnten Klasse endet. Sohn Y., der zuvor in Deutschland mit der mittleren Reife die Realschule abgeschlossen hatte, besuchte zunächst die El Dorado Highschool.
In einer Notiz für den Besuch des Kommandeurs des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN beim Personalamt der Bundeswehr am bat der Antragsteller erstmalig um Prüfung einer Verlängerung seiner Verwendung bis . Eine Rückversetzung zum April 2011 wäre aus schulischer Sicht für seinen Sohn P. katastrophal, da der Besuch der Oberstufe eines deutschen Gymnasiums nach Aussage örtlicher Lehrkräfte nach der zehnten Klasse der Deutschen Schule El Paso kaum zu schaffen sei. Als Antwort des Personalamts wurde auf der Notiz festgehalten, dass derzeit eine Aussage nicht möglich sei und eine Verlängerung nur in Frage komme, wenn keine Regeneration erfolge.
Mit einem an das Personalamt der Bundeswehr gerichteten Schreiben vom teilte der Antragsteller mit, er habe seinen Sohn P. ab dem kommenden Schuljahr an der El Dorado Highschool im vierjährigen "International Baccalaureate Program" (im Folgenden: IB-Programm) angemeldet. Sein Sohn habe bereits durch einen Umzug von Nordrhein-Westfalen nach Baden-Württemberg ein Schuljahr verloren. Der Sprung von der zehnten Klasse der Deutschen Schule El Paso auf die Oberstufe eines achtjährigen Gymnasiums in Baden-Württemberg sei schwer. Der Verlust eines weiteren Jahres sei somit wahrscheinlich. In einer Stellungnahme erklärte die Schulleiterin der Deutschen Schule El Paso, aus Sicht der Schule sei es empfehlenswert, dass P. das Abitur im Rahmen des IB-Programms anstrebe.
Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Verwendung und erneuerte sein Vorbringen. Der Kommandeur des Luftwaffenkommandos USA/CAN führte in seiner Stellungnahme vom aus, eine besondere Härte liege nicht vor, da die vorgetragenen Gründe im Grundsatz dem Soldaten vor Antritt der Auslandsverwendung bekannt gewesen seien. Die Situation sei kein Einzelfall. Der Antragsteller zog darauf seinen Antrag "vorerst zurück".
Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Verwendung bis zum . Hierzu führte er mit Schreiben vom aus, bei Antritt seiner dreijährigen Auslandsverwendung sei vorgesehen gewesen, dass sein Sohn P. die Deutsche Schule El Paso besuche und nach drei Jahren abschließe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der anschließende Besuch der Oberschule eines achtjährigen Gymnasiums nur unter großen Schwierigkeiten zu bewältigen sei. Diese, auf einer Einschätzung des Klassenlehrers und der Schulleiterin beruhende Erkenntnis habe den Wechsel seines Sohnes P. auf die Highschool veranlasst. Im Vorfeld seiner Versetzung habe er wegen der schulischen Zukunft seines Sohnes Y. mit der deutschen Schule El Paso Kontakt gehabt. Ihm sei vorgeschlagen worden, seinen Sohn Y. an der Highschool im IB-Programm einzuschulen. Er solle zur Aufbesserung seiner Englischkenntnisse die zehnte Klasse wiederholen und dann das zweijährige IB-Programm absolvieren. Diese Planung habe sich mit seiner Verwendungsdauer gedeckt. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Anforderungen des IB-Programms deutlich über denen des "German Abitur Programs" der University of Texas / El Paso liegen, habe er seinen Sohn Y. im Januar 2010 in dieses Programm wechseln lassen. Er werde diese Ausbildung voraussichtlich im Dezember 2011 abschließen. Nach ablehnenden Stellungnahmen seiner Vorgesetzten bat er das Deutsche Luftwaffenkommando, seinen Antrag zunächst zurückzuhalten.
Mit erster Korrektur vom wurde in der Versetzungsverfügung vom die Verwendungsdauer aus dienstlichen Gründen bis zum verlängert.
Am beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung seiner Verwendung beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN bis zum . Sein Sohn P. werde zum die Highschool beenden; er sei derzeit ein "glatter 1er Schüler". Der Abschluss des IB-Programms werde als allgemeine Hochschulreife anerkannt. Im Falle seiner Rückversetzung könne zwar sein Sohn ein Schülervisum erhalten, seine Ehefrau müsse das Land jedoch binnen 60 Tagen verlassen. Ein Wechsel seines Sohnes an ein deutsches Gymnasium führe mit Sicherheit zum weiteren Verlust mindestens eines Schuljahres, wenn nicht zum Wiederholen der ganzen Oberstufe. Eine dienstliche Notwendigkeit seiner Wegversetzung sei ihm bislang nicht aufgezeigt worden. Es gebe durchaus dienstliche Gründe, die für eine Verlängerung sprächen. Er betrachte es als alternativlos, dass sein Sohn P. auf der Highschool bleibe. Neben gesundheitlichen Schäden für seine Ehefrau führe eine Trennung der Familie zu einer nicht zumutbaren Belastung seiner Ehe.
Mit Schreiben vom legte der Antragsteller ein ärztliches Attest vor. In diesem Attest der Ärztin Dr. W. vom wird die Behandlung wegen der Verschlimmerung eines allgemeinen Angstsyndroms bestätigt. Eine Trennung der Ehefrau von ihrem Sohn würde wahrscheinlich einen schwerwiegenden medizinischen Schaden verursachen.
Mit Schreiben vom nahm der Kommandeur des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN Stellung. Der Antragsteller habe ohne Rücksprache mit ihm und - soweit bekannt - mit anderen Bundeswehrinstitutionen entschieden, seinen Sohn P. für das vierjährige IB-Programm einzuschreiben. Damit habe er vollendete Tatsachen geschaffen. Aufgrund seiner Intervention sei die Verwendung des Antragstellers bis verlängert worden, um dem Sohn Y. zu ermöglichen, das "German Abitur Program" zu beenden. Für die beantragte Verlängerung der Verwendung des Antragstellers gebe es keine dienstlichen Gründe. Der Antragsteller habe die heutige Situation vorab erkennen und Schlüsse mit Blick auf eine vorzeitige Rückversetzung ziehen müssen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Soldaten, die vor ähnlichen schulischen Herausforderungen stünden, stehe er dem Anliegen grundsätzlich ablehnend gegenüber. Der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA und Kanada schloss sich mit Schreiben vom dieser Stellungnahme an.
Mit Bescheid vom lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag ab. Der Antragsteller sei bereits in der Vergangenheit auf seine dienstliche Erklärung vom hingewiesen worden. Ein dienstliches Interesse an einer Verlängerung der Verwendungsdauer bestehe nicht. Der Beratende Arzt des Personalamts habe das vorgelegte ärztliche Attest geprüft. Aus militärärztlicher Sicht liege kein besonders schwerwiegender Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien vor. Der Antragsteller habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass eine Situation entstanden sei, die nur über eine Verlängerung der Verwendungsdauer gelöst werden könne. Eine Wiedereingliederung seines Sohnes P. in ein deutsches IB-Programm sei durchaus möglich, da auch deutsche Gymnasien diesen Abschluss anbieten würden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung seien schwerwiegende persönliche Gründe nicht nachvollziehbar.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am zugestellt.
Am legte die Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Beschwerde ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 2 WBO anzuordnen. Die Schulsituation begründe ein Umzugshindernis. In Verbindung mit der geschilderten Visa-Problematik folge daraus ein Versetzungshinderungsgrund. Der Antragsteller habe schlüssig erklärt, wieso er seinen Sohn P. in das vierjährige IB-Programm eingeschult habe. Der Antragsteller habe dies vier Monate vor der Einschulung angezeigt und um Prüfung der Verlängerung der Stehzeit bis gebeten. Dies habe er erneut mit Schreiben vom getan. Eine negative Bewertung sei bis zum Anmeldeschluss nicht mitgeteilt worden. Der Vorwurf, er habe damit den Dienstherrn vor vollendete Tatsachen gestellt, sei haltlos. Deutsche Gymnasien, die einen Abschluss im IB-Programm anböten, seien in der Nähe der vorgeschlagenen neuen Dienstortes nicht vorhanden. Bei öffentlichen Gymnasien stehe ein solches Angebot in Verbindung mit dem normalen Abitur des jeweiligen Bundeslandes, was wiederum mindestens die Wiederholung eines Schuljahres bedeute. Es sei versäumt worden, zu dem vorgelegten ärztlichen Attest weitere Ermittlungen anzustellen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers legte ein weiteres Attest der Ärztin Dr. W. vom (Behandlung wegen eines allgemeinen Angstsyndroms sowie wegen einer Depression) sowie ein Attest der Psychologin Dr. C. vom (Psychologische Intervention u.a. wegen Depressionen, Stimmungsschwankungen, Schlafproblemen) vor. Unter nahezu identischen Bedingungen sei in einem anderen Fall eine Verlängerung aus privaten Gründen um zwei Jahre vom Bundesministerium der Verteidigung zugelassen worden. Eine dienstliche Notwendigkeit der geplanten Versetzung sei nicht erkennbar. Nach dem Erlass "Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vom dürfe der Antragsteller darauf vertrauen, an seinem bisherigen Standort bis zu seiner Zurruhesetzung zu bleiben.
Mit Fernschreiben vom wurde dem Antragsteller am die Absicht eröffnet, ihn zum Dienstältesten Deutschen Offizier..., R., zu versetzen.
Mit Versetzungsfernschreiben vom wurde der Antragsteller zum auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers nach R. versetzt. In der nachfolgenden Versetzungsverfügung vom 25. August 2011wurde der Zeitpunkt des Dienstantritts auf den bestimmt.
Mit Schreiben vom erhob der Antragsteller gegen das Versetzungsfernschreiben Beschwerde. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen.
Mit Beschwerdebescheid vom wurden die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und zurückgewiesen. Zugleich wurden die Anträge nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Verwendung auf seinem bisherigen Dienstposten. Gemäß dem Erlass "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" vom seien Verwendungszeiten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland grundsätzlich zu befristen. Die normale Verwendungszeit betrage drei Jahre. Es sei ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, möglichst vielen Soldaten eine solche Verwendung zu ermöglichen. Darüber hinaus könne die Verwendungsdauer nach dienstlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung zwingender persönlicher Gründe im Ausnahmefall bis zur Verwendungsdauer von sechs Jahren verlängert werden (Nr. 1.5 des Erlasses). Diese Voraussetzungen habe das Personalamt ermessensfehlerfrei verneint.
Zwingende persönliche Gründe, seinem Verlängerungsantrag stattzugeben, lägen nicht vor. Die Beurteilung richte sich nach Nr. 6 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" (Versetzungsrichtlinien). Der geltend gemachte Besuch des IB-Programms durch den Sohn P. sei kein im Sinne der Vorschrift anzuerkennender Grund. Die schulische Situation der Kinder von Soldaten stelle grundsätzlich kein Versetzungshindernis dar. Insoweit könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, frühzeitig den geplanten Schulwechsel angezeigt zu haben. Zum einen habe er aus Anlass der Auslandsverwendung angegeben, die Schulausbildung seiner Kinder stehe der Verwendung nicht entgegen. Zum anderen könne er aus dem Schweigen im Juni 2009 nicht schließen, dass damit sein Vorgehen gebilligt worden sei. Bereits seit April 2009 habe der Antragsteller wissen müssen, dass eine Verlängerung seiner Verwendungsdauer nur in Frage komme, wenn eine zeitgerechte Regeneration nicht möglich sei. Die von der Leiterin der Deutschen Schule El Paso abgegebene Stellungnahme beschreibe lediglich Probleme, die einen schwerwiegenden Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien nicht begründeten. Darüber hinaus gebe es insbesondere auch in der Nähe von R. öffentliche Gymnasien, die das IB-Programm anböten. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Antragstellers begründeten nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes des Personalamtes keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien. Der geltend gemachte Vergleichsfall sei nicht nachzuvollziehen, da der Antragsteller hierzu nicht substanziiert vorgetragen habe. Auf den Erlass "Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vom könne er sich nicht berufen.
Auch die Beschwerde gegen die Versetzung sei unbegründet. Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ergebe sich aus Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien. Ein Bedürfnis für eine Versetzung liege regelmäßig vor, wenn eine befristete Auslandsverwendung ende. Ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung ergebe sich auch daraus, dass der Dienstposten zum Verwendungsaufbau für einen anderen Soldaten benötigt werde. Das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung auf den Dienstposten in R. ergebe sich daraus, dass dieser Dienstposten frei und zu besetzen sei. Die geltend gemachten persönlichen Gründe stünden der Versetzung nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob die schulische Situation als schwerwiegender Grund im Sinne von Nr. 6 Buchst. b der Versetzungsrichtlinien anzusehen sei, stünden vorrangige dienstliche Belange entgegen. Das dienstliche Interesse an der Beendigung einer befristeten Auslandsverwendung habe grundsätzlich erhebliches Gewicht. Die Auslandsverwendung des Antragstellers überschreite den regulären Zeitrahmen bereits nahezu um ein Drittel. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass das Personalamt den dienstlichen Belangen Vorrang vor den geltend gemachten schulischen Problemen eingeräumt habe. Die schulischen Probleme beruhten auf der eigenen Entscheidung des Antragstellers. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den aufenthaltsrechtlichen Folgen der Rückversetzung für die Ehefrau.
Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am zugestellt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom hat der Antragsteller am Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt und zugleich beantragt,
dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - dem Senat mit Schriftsatz vom vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor:
Er habe bei seiner dienstlichen Erklärung vom noch nicht gewusst, dass sein Sohn P. bei einer Rückversetzung nach drei Jahren ein weiteres Schuljahr verlieren werde. Erst von der Schulleiterin der Deutschen Schule El Paso habe er erfahren, dass ein Wechsel von der Deutschen Schule zur Oberstufe eines deutschen Gymnasiums aller Voraussicht nach nicht zu schaffen sei. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, seinen Dienstherrn vor vollendete Tatsachen gestellt zu haben. Aufgrund der aus dienstlichen Gründen vorgenommenen Verlängerung bis wäre er ohnehin gezwungen gewesen, seinen Sohn P. an einer Highschool anzumelden. Er habe dies angezeigt und um Prüfung einer Verlängerung seiner Verwendung gebeten. Eine negative Bewertung sei bis zum Anmeldeschluss der Schule nicht mitgeteilt worden. In der Nähe des Dienstortes R. befinde sich keine Schule, die das IB-Programm anbiete. Die genannten Gymnasien (Ludwigshafen und Neustadt an der Weinstraße) seien so weit entfernt, dass der tägliche Schulweg eine persönliche Härte darstelle. Darüber hinaus sei das IB-Programm nur in Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Abitur absolvierbar und daher ein Wechsel im laufenden elften Schuljahr wenig erfolgversprechend. P. sei zur Wiederholung mindestens eines Schuljahres gezwungen. Nach Sinn und Zweck der Versetzungsrichtlinien seien die mit seiner Versetzung verbundenen Schwierigkeiten für seinen Sohn P. als schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne vom Nr. 6 Buchst. b anzusehen. Müsse P. mit seinen Eltern nach Deutschland zurückkehren, würde dies für ihn derart ungewöhnliche zeitliche Verluste bedeuten, dass ausnahmsweise ein Versetzungshinderungsgrund gegeben sei. Die Annahme, eine Versetzung im laufenden Schuljahr könne ohne Reibungsverluste umgesetzt werden, sei realitätsfremd. Der Rat aller beteiligten Fachleute laute, die gesamte Oberstufe nochmals zu wiederholen, was einen Verlust von zwei weiteren Jahren bedeuten würde.
Der Erlass "Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vom habe zu dem hier relevanten Zeitpunkt () gegolten. Er, der Antragsteller, habe daher darauf vertrauen dürfen, am bisherigen Standort bis zur Zurruhesetzung zu verbleiben. Hinzu komme, dass nach der "Richtlinie für die Personalführung von Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Reform der Bundeswehr" vom vorgesehen sei, dass Versetzungen mit Standortwechseln außerhalb des regionalen Bereichs grundsätzlich nur bei einer Restdienstzeit von mindestens drei Jahren zu vollziehen seien. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung sei nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass die Versetzung seines Nachfolgers für dessen Verwendungsaufbau dienlich sei. Dafür, den Antragsteller auf seinem Dienstposten zu belassen, spreche auch, dass der Standort El Paso aufgegeben werden solle.
Die gesundheitliche Situation der Ehefrau werde nicht ausreichend gewürdigt. Aufgrund der geschilderten Visums- und Schulproblematik könne diese Erkrankung nur bei einem Verbleib am bisherigen Standort gebessert werden. Es sei damit zu rechnen, dass sich die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau weiter verschlechtere. Nicht wiedergutzumachende Nachteile seien daher zu befürchten.
Die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau begründeten einen Versetzungshinderungsgrund, weil ein Abbruch der Behandlung kontraproduktiv wäre. Zu dem Attest der Psychologin Dr. C. vom habe der Beratende Arzt bislang nicht Stellung genommen.
Entgegen den Ausführungen des Bundesministers der Verteidigung stelle die Verwendung seines Nachfolgers auf dem Dienstposten keine wünschenswerte weitere Verwendung dar. Er, der Antragsteller, sei die Idealbesetzung auf dem Dienstposten.
In einem gleich gelagerten Fall eines Beamten der Bundeswehrverwaltungsstelle sei die Auslandsverwendung aus privaten Gründen um zwei Jahre verlängert worden. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Ungleichbehandlung zwischen Kindern von Beamten und Kindern von Soldaten gerechtfertigt werden könne. Aus dem Bezug ergebe sich, dass zu dem Fall ein Erlass existiere. Es werde beantragt, dem Bundesministerium der Verteidigung aufzugeben, diesen Erlass vorzulegen.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom hat der Antragsteller weiter vorgetragen, dass sich nunmehr auch für den Schulbesuch seines Sohnes Y. unüberwindliche Probleme ergeben hätten. Y. benötige für das "German Abitur Program" noch ein Semester. Um bis zu dessen Ende im August 2012 in den USA bleiben zu können, benötige er ein Studentenvisum. Die Universität könne jedoch das dafür notwendige Formular nicht ausstellen, weil er mangels Highschool-Abschluss nicht Student, sondern Schüler sei. Auch sei es nicht möglich, auf der Grundlage eines Touristenvisums das "German Abitur Program" abzuschließen. Im Frühjahr 2011 habe sein Sohn Y. noch die Information erhalten, er könne ein Studentenvisum bekommen. Müsse er nun nach Deutschland zurückkehren, werde er mindestens zwei Schuljahre wiederholen müssen. Auch für Sohn P. zeichne sich ab, dass er im Falle der Beendigung der Auslandsverwendung nicht in den USA bleiben könne. Vor diesem Hintergrund habe sich der Gesundheitszustand der Ehefrau weiter verschlechtert, wie sich aus dem Attest der Psychologin Dr. C. vom ergebe. Das Attest fügt den bisherigen Diagnosen die Diagnose Primäre Insomnie hinzu und führt aus, insgesamt ergebe sich eine Kombination, die tödlich sein könne. Sie, Dr. C., sei in Sorge, dass sich die Ehefrau des Antragstellers etwas antun könne. Sie habe deshalb dem Antragsteller empfohlen, seine Ehefrau sorgfältig zu beobachten, um vor dem Hintergrund ihres Gefühls der Hilf- und Hoffnungslosigkeit jeder suizidalen Handlung vorzubeugen. Die Ehefrau des Antragstellers werfe sich vor, eine sehr schlechte Mutter zu sein, weil sie ihre Kinder in die USA gebracht habe.
Aus dem Realisierungsplan Luftwaffe der Bundeswehrreform gehe hervor, dass das Luftwaffenkommando USA/CAN mit Beginn am aufgelöst werde.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen.
Der Bundesminister der Verteidigung trägt ergänzend vor:
Der Erlass "Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" gehe dem Erlass "Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vor. Ein Anlass, weitere ärztliche Stellungnahmen anzufordern, habe nicht bestanden. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, wieso eine Besserung der Erkrankung nur bei einem Verbleib des Antragstellers auf seinem jetzigen Dienstposten erfolgen könne. Sollte die Familie zusammen nach Deutschland zurückkehren, sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht anzunehmen. Zudem habe der Beratende Arzt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass die Therapie auch in Deutschland fortgeführt werden könne. Soweit eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes angeführt werde, sei diese nicht geeignet, die Annahme unzumutbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteile zu begründen.
Die Beurteilung der Förderlichkeit einer Verwendung eines Soldaten obliege im Rahmen von Zweckmäßigkeitserwägungen dem Personalamt der Bundeswehr. Dessen ungeachtet, sei die Verwendung des Nachfolgers auf dem Dienstposten des Antragstellers für die Abrundung seines Verwendungsaufbaus ideal und bilde die Basis für die Bestätigung der Entwicklungsprognose.
Soweit nun auch die schulische Situation des Sohnes Y. geltend gemacht werde, sei erneut auf die Dienstliche Erklärung vom zu verweisen. Der Antragsteller müsse sich vorhalten lassen, damals die schulische Situation nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft zu haben. Auch sei dem Antragsteller bereits seit dem Schreiben der University of Texas / El Paso vom bekannt, dass Y. das "German Abitur Program" voraussichtlich erst im August 2012 beenden werde, ohne dass er dies in seinem Antrag auf Verlängerung erwähnt habe. Im Übrigen habe er zu keinem Zeitpunkt etwas vorgetragen, was die vorrangigen dienstlichen Interessen entfallen lassen oder aufwiegen könnte. Bei dem Realisierungsplan Luftwaffe handele es sich um einen noch nicht abgestimmten und gebilligten Entwurf, der außerdem keine verlässliche Aussage über die Dauer der Auflösung enthalte. Daher sei der Dienstposten nachzubesetzen. Ergänzend werde eine Stellungnahme des ehemaligen Personalstabsoffiziers des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN vorgelegt. Hieraus ergebe sich, dass der Antragsteller bereits seit seiner Versetzung in die USA angestrebt habe, möglichst bis zu seiner Zurruhesetzung auf dem Dienstposten zu bleiben, und dass er entgegen kameradschaftlicher Ratschläge seinen Sohn P. im IB-Programm eingeschrieben habe. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Antragstellers gelte nach Rücksprache mit dem Beratenden Arzt unverändert, dass die Familie zusammen nach Deutschland zurückkehren und die Ehefrau erforderlichenfalls hier auch stationär behandelt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -, 25-05-12 .../11 und 25-05-10 .../11 -, die Personalgrundakte des Antragstellers (Hauptteile A-D) sowie die Gerichtsakten 1 WB 57.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit er sich auf die angefochtene Versetzung des Antragstellers bezieht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 WBO).
Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Rn. 23 m.w.N. <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 und in NZWehrr 2008, 39> und vom - BVerwG 1 WDS-VR 4.11 -).
a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der mit Versetzungsfernschreiben vom eröffneten Versetzung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte beziehungsweise die personalbearbeitende Dienststelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 30.02 - m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30>, und vom - BVerwG 1 WB 16.11 und 25.11 -). Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit jedoch zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253, vom - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45, vom - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 22 ff. und vom - 1 WDS-VR 4.11 -).
Das Bundesministerium der Verteidigung hat das ihm zustehende Verwendungsermessen in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fassung vom (VMBl S. 86) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise konkretisiert und gebunden (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 45.90 - DokBer B 1990, 311 m.w.N., vom - BVerwG 1 WB 35.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 38 = NZWehrr 2000, 36 = ZBR 2000, 168 und vom - BVerwG 1 WB 19.03 -). Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (Beschlüsse vom - BVerwG 1 WDS-VR 7.09 - Rn. 25 und vom - BVerwG 1 WDS-VR 4.11 -).
Die Versetzungsrichtlinien sehen vor, dass jede Versetzung grundsätzlich dem dienstlichen Bedürfnis (Nrn. 4 und 5 Versetzungsrichtlinien) folgt. Können dienstliche Belange mit Belangen aus der Privatsphäre des Soldaten in Einklang gebracht werden, so kann eine Versetzung erfolgen beziehungsweise unterbleiben (Nr. 7 Versetzungsrichtlinien). Liegen schwerwiegende persönliche Gründe vor, so kann eine Versetzung erfolgen beziehungsweise unterbleiben, sofern nicht vorrangige Gründe dem entgegenstehen (Nr. 6 Versetzungsrichtlinien).
Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem gegenwärtigen Dienstposten beim Deutschen Luftwaffenkommando USA/CAN ergibt sich aus Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien. Danach liegt ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn eine befristete integrierte Verwendung im Inland oder eine befristete Auslandsverwendung endet. Insoweit verweist Nr. 5 Buchst. f der Versetzungsrichtlinien auf den Erlass "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" vom (VMBl. 2000, S. 7). Nach Nr. 1.2 dieses Erlasses beträgt die normale Verwendungszeit drei Jahre. Dies entspricht der in der Versetzungsverfügung vom angegebenen voraussichtlichen Verwendungsdauer. Mit der am erfolgten Verlängerung bis zum überschreitet der Antragsteller die normale Verwendungsdauer bereits deutlich. Dass die vorgenannten Bestimmungen, die in Bezug auf Auslandsverwendungen oder Verwendungen bei integrierten Stäben im Inland zeitliche Grenzen festlegen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 9.97 -, vom - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28 -, vom - BVerwG 1 WB 36.03 - und vom - BVerwG 1 WB 35.08 - Rn. 22). Es stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, möglichst vielen hierfür geeigneten Soldaten eine entsprechende Verwendung zu ermöglichen (Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 114.00 - und vom - BVerwG 1 WB 19.02 - a.a.O.). Das dienstliche Interesse an der Beendigung einer befristeten Auslandsverwendung hat daher grundsätzlich erhebliches Gewicht ( BVerwG 1 WB 50.00 -).
Das danach gegebene, auch von den Vorgesetzten des Antragstellers nicht anders beurteilte dienstliche Bedürfnis zur Wegversetzung entfällt auch nicht dadurch, dass der Dienstort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geschlossen werden wird. Dieser Umstand kann - wenn überhaupt - schon deshalb keine Vorwirkung entfalten, weil zumindest die Dauer der Abwicklung noch gänzlich unbestimmt ist.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus in Abrede stellt, dass für die Verwendung seines Nachfolgers auf dem Dienstposten kein dienstliches Bedürfnis bestehe, und vorträgt, der Dienstposten sei für dessen Verwendungsaufbau nicht förderlich, hat der Bundesminister der Verteidigung detailliert und schlüssig dargelegt, weshalb er von der Förderlichkeit dieser Verwendung für den Nachfolger ausgeht. Dem Bundesminister der Verteidigung steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung der Förderlichkeit entzieht sich ebenso wie die Bewertung von Eignung und Leistung eines einzelnen Soldaten im Kern der Kontrolle durch das Gericht (vgl. Beschluss vom - 1 WB 29.93 - BVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24). Beurteilungsfehler hat der Antragsteller insoweit nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers beim Dienstältesten Deutschen Offizier/... R. beruht darauf, dass dieser Dienstposten frei und zu besetzen ist (vgl. Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien).
Nach summarischer Prüfung leidet die Versetzungsverfügung auch im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern. Das dienstliche Interesse an der Beendigung der Auslandsverwendung muss nicht wegen der schulischen Situation der Söhne zurücktreten.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die schulische Situation der Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist und entsprechend keinen Anspruch begründet, am bisherigen Standort bleiben zu können (Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 29.93 - BVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24, vom - BVerwG 1 WB 88.95 -, vom - BVerwG 1 WB 10.96 -, vom - BVerwG 1 WB 9.97 -, vom - BVerwG 1 WB 50.00 -, vom - BVerwG 1 WB 65.01 - und vom - BVerwG 1 WB 19.02 - a.a.O.). Parallel hierzu erkennt die Versetzungsrichtlinie als schwerwiegenden persönlichen Grund nur an, wenn ein mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind eine über das Ausbildungsziel der Hauptschule hinausführende allgemeinbildende Schule vom bisherigen beziehungsweise künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen kann (Nr. 6 Buchst. b Versetzungsrichtlinien).
In diesem Sinne ist zunächst nicht erkennbar, dass das Erreichen der allgemeinen Hochschulreife durch die Versetzung gefährdet wäre. Sollten die Söhne so, wie sich der Sachverhalt zuletzt darstellt, mit ihren Eltern nach Deutschland zurückkehren müssen, so haben sie die Möglichkeit, auf ein Gymnasium zu wechseln und dort die Schule abzuschließen.
Dem Sohn P. und seinen Eltern bleibt überlassen, ob er die mit einem Besuch eines Gymnasiums, das auch das IB-Programm anbietet, verbundene Wegstrecke auf sich nimmt, um mit dem deutschen Abitur auch das IB-Programm abschließen zu können. Anderenfalls kann er das Abitur an einem Gymnasium vor Ort erreichen. Sollte es in diesem Zusammenhang erforderlich sein, dass P. aus der elften Klasse in die zehnte Klasse wechselt, um den notwendigen Anschluss für ein erfolgreiches Abitur zu finden, so würde er hierdurch gegenüber dem IB-Programm ein zusätzliches Schuljahr benötigen, um die Schule abzuschließen. Dies wäre noch kein Nachteil, der wesentlich über das übliche Maß hinaus gehen würde und als schwerwiegender Grund anzuerkennen wäre (vgl. BVerwG 1 WB 50.00 -). Soweit darüber hinaus vorgetragen wurde, der Rat aller Fachleute gehe dahin, dass P. "die gesamte Oberstufe" und damit zwei Jahre wiederhole, würde dies bedeuten, dass der dann volljährige P., der nach dem Vorbringen des Antragstellers ein "glatter 1er Schüler" ist, in die neunte Klasse wechseln würde. Dem steht gegenüber, dass P. einen Bildungs- und Wissensstand haben müsste, mit dem er im Sommer 2013 in den USA einen Bildungsabschluss erreichen möchte, der in Deutschland als Abitur anerkannt wird. Selbst wenn dem so sein sollte, wäre die Bewertung, dass das dienstliche Interesse überwiegt, jedoch nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller für die Situation in hohem Maße selbst Verantwortung trägt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesminister der Verteidigung dem Antragsteller seine dienstliche Erklärung vom entgegen hält. Nach der angekündigten voraussichtlichen Verwendungsdauer bis musste sich der Antragsteller darauf einrichten, dass sein Sohn P. gegen Ende des zehnten Schuljahres die Schule in Deutschland werde fortsetzen müssen. Die Frage, wie sich der Anschluss an die gymnasiale Oberstufe in Deutschland gestalten würde, musste sich - zumal nach den Erfahrungen, die der Antragsteller nach dem Wechsel aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen nach Baden-Württemberg gemacht hatte - aufdrängen. Bereits in der Notiz für den Besuch des Kommandeurs des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN vom hat der Antragsteller vorgetragen, dass der Anschluss von der zehnten Klasse der Deutschen Schule El Paso zur gymnasialen Oberstufe in Deutschland - "selbst nach Aussagen der hiesigen Lehrkräfte" - kaum zu schaffen sei. Entsprechend geht es um ein allgemeines und vorhersehbares Risiko, das der Antragsteller hätte erkennen können und müssen. Dies liegt umso näher, als er noch in seinem Schreiben vom ausgeführt hat, er habe im Vorfeld seiner Versetzung mit der Deutschen Schule El Paso Kontakt aufgenommen und sich hinsichtlich seines Sohnes Y. beraten lassen. Vor diesem Hintergrund muss er sich an seiner dienstlichen Erklärung festhalten lassen. Auch hat sich an den mit der Versetzung in die USA verbundenen Gegebenheiten und der Eigenverantwortung des Antragstellers nichts wesentlich dadurch geändert, dass die Verwendungsdauer am bis zum verlängert wurde. Unverändert musste der Antragsteller sich darauf einstellen, dass sein Sohn P. die Schule während seiner Verwendung in den USA nicht würde beenden können.
Auch mit Blick auf die schulische Situation des Sohnes Y. ist die mit der Versetzung verbundene Härte nicht unzumutbar. Zwar geht der Senat nach dem Vorbringen des Antragstellers davon aus, dass sein Sohn Y. aus aufenthaltsrechtlichen Gründen entgegen seiner bisherigen Planungen das "German Abitur Program" nicht in den USA beenden kann. Damit dürfte auch davon auszugehen sein, dass Y. zwei zusätzliche Schuljahre benötigt, um in Deutschland das Abitur zu erreichen. Mit der Verlängerung der Verwendungsdauer bis zum hatte Y. jedoch die Möglichkeit, in den USA einen als allgemeine Hochschulreife anerkannten Schulabschluss zu erreichen. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung seiner Auslandsverwendung vom den Wechsel seines Sohnes Y. in das "German Abitur Program" vorgetragen und hierzu eine Bescheinigung der University auf Texas/ El Paso vom vorgelegt. In dieser wurde bestätigt, dass Y. voraussichtlich bis Dezember 2011 die Voraussetzungen des Abiturs erfülle. Mit der hierauf am verfügten Verlängerung der Auslandsverwendung hat das Personalamt der Bundeswehr den persönlichen Anliegen des Antragstellers bereits einmal Rechnung getragen. In seiner Stellungnahme vom führte der Kommandeur des Deutschen Luftwaffenkommandos USA/CAN dazu aus, er habe anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Personalamt im März 2010 die Verlängerung der Verwendungsdauer aus Gründen der Fürsorge für Y. erreichen können. Soweit der Sohn Y. nunmehr ein zusätzliches Semester zum Abschluss des "German Abitur Programs" benötigt und deshalb den Schulbesuch in den USA nicht beenden kann, fällt dies in die Risikosphäre des Antragstellers und stellt keine Härte dar, die es gebieten würde, die geltend gemachten gewichtigen dienstlichen Interessen zurückzustellen.
Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Versetzung.
Als Regelbeispiel eines schwerwiegenden persönlichen Grundes kommt nach den Versetzungsrichtlinien unter anderem der Gesundheitszustand des Soldaten oder eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen in Betracht. Ein schwerwiegender persönlicher Grund liegt vor, wenn aufgrund eines (militär-) ärztlichen Gutachtens feststeht, dass der Gesundheitszustand eine Versetzung oder den Verbleib am bisherigen Standort notwendig macht (Nr. 6 Buchst. a Versetzungsrichtlinien).
Entsprechend der Vorgaben der Versetzungsrichtlinien hat der Beratende Arzt des Personalamts der Bundeswehr zu der Frage des Vorliegens eines Versetzungshinderungsgrundes Stellung genommen. In seiner Stellungnahme vom führte er aus, dass sich aus dem Attest vom keine besondere persönliche Härte im Sinne der Versetzungsrichtlinien ergebe. Es handele sich nicht um eine außergewöhnliche und unverhältnismäßige Belastung. In seiner weiteren Stellungnahme vom führte er mit Blick auf die weiter vorgelegten Atteste vom und vom aus, dass diese eine Erkrankung bestätigten und von einer deutlichen Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes auszugehen sei, wenn es zu einer Trennung der Ehefrau des Antragstellers von ihrem Sohn P. komme. Es ergebe sich jedoch keine deutliche Lageänderung gegenüber der zuvor abgegebenen Stellungnahme. Die derzeitige Therapie könne von der Ehefrau des Antragstellers auch in Deutschland fortgeführt werden.
Diese Bewertung erscheint plausibel und begegnet nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Kehrt die Familie nach Deutschland zurück, so entfällt der vom Antragsteller vorgetragene akute Auslöser der derzeitigen psychischen Erkrankung der Ehefrau. Auch die zuletzt vorgelegten weiteren Atteste der Psychologin Dr. C. vom und vom rechtfertigen keine andere Bewertung. Die Befürchtung, eine Unterbrechung der derzeitigen Behandlung beeinträchtige die Genesung, legt eine andere Beurteilung ebenso wenig nahe wie der Umstand, dass nunmehr als Kontext der Erkrankung berichtet wird, dass die Ehefrau des Antragstellers sich schuldig fühle, ihre Kinder mit in die USA genommen zu haben. Dementsprechend ist die fortbestehende ärztliche Einschätzung, dass die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes nach Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien nicht gegeben sei, nicht zu beanstanden.
Auch der Erlass "Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vom vermag die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers nicht ernstlich in Frage zu stellen. Auf der Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) könnte der Antragsteller aus diesem zwischenzeitlich nicht mehr geltenden Erlass allenfalls dann Rechte ableiten, hätte er in Fällen, die seinem gleichen, Anwendung gefunden. Nach dem Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung gilt hier jedoch vorrangig der Erlass "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" vom (VMBl 2000, S. 7). Nach dessen Nr. 4 werden Endverwendungen von Berufssoldaten im Ausland nur zugelassen, wenn es aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, wozu es einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Erlass "Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" in gleichartigen Fällen keine Anwendung gefunden hat. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Vertrauensschutz berufen und vor diesem Hintergrund die Versetzungsentscheidung fehlerhaft sein könnte. Zu keinem Zeitpunkt durfte der Antragsteller nach dem Verhalten des verantwortlichen Personalamts und seiner Vorgesetzten davon ausgehen, dass seine Verwendungsdauer weiter verlängert werden würde. Insbesondere durfte der Antragsteller nicht davon ausgehen, sein Dienstherr habe den Wechsel seines Sohnes P. in das IB-Programm gebilligt und werde die Verwendungsdauer des Antragstellers danach ausrichten.
Darüber hinaus hat sich der Antragsteller auf die "Richtlinie für die Personalführung von Soldatinnen und Soldaten während der Umsetzung der Reform der Bundeswehr" vom berufen. Diese sieht zwar in Nr. 3.3.3 vor, dass Versetzungen "mit Standortwechsel außerhalb des regionalen Bereiches" bei Berufssoldaten grundsätzlich nur bei einer Restdienstzeit von mindestens drei Jahren zu vollziehen sind. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um einen Grundsatz handelt, ist im Lichte der vorgenannten Erlasslage bereits sehr zweifelhaft, ob dieser Grundsatz bei Auslandsverwendungen Anwendung findet. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich aufgrund einer entsprechenden Verwaltungspraxis auf diese Regelung berufen kann (Art. 3 Abs. 1 GG).
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Dienstzeit eines Beamten der Bundeswehrverwaltung unter möglicherweise vergleichbaren Umständen um zwei Jahre verlängert worden ist. Abgesehen davon, dass ein Einzelfall, der von einer ständigen und auch gegenwärtig geübten Verwaltungspraxis abweicht, noch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründet, unterscheiden sich die Fälle deshalb wesentlich, weil der Antragsteller Soldat ist. Den spezifischen dienstlichen Bedürfnissen seines Dienstherrn entsprechend ist die jederzeitige Versetzbarkeit eines Soldaten prägender Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von Soldaten und Beamten, auch soweit hiervon ihre Familien betroffen sind. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, den Erlass beizuziehen, mit dem das Bundesministerium der Verteidigung in diesem Fall entschieden hat.
Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Weitergewährung von Trennungsgeld nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG ("Umzugshindernis") ergibt sich nichts anderes. Die Gewährung von Trennungsgeld setzt eine Versetzung an einen anderen Dienstort voraus und bestimmt nicht deren Zulässigkeit. Aus der Regelung lässt sich auch keine sonst für das Wehrdienstverhältnis bedeutsame Wertung entnehmen, weil das Gesetz allgemein die Umzugskostenvergütung für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten regelt. Ein Versetzungshinderungsgrund lässt sich aus dem Bundesumzugskostengesetz daher nicht ableiten (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 65.01 - und vom - BVerwG 1 WB 19.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28).
Auch soweit sich der Antragsteller auf die "Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften" des Generalinspekteurs der Bundeswehr am beruft, kann er hieraus keine Rechte ableiten. Die Teilkonzeption stellt lediglich ein Konzept zur "Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst" dar und sieht unter Nr. 4.1 (Personalführung) u.a. vor, familienfreundliche Verwendungskonzepte bzw. Werdegangsmodelle zu entwickeln und anzustreben. Aus der Teilkonzeption folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines Soldaten auf bestimmte Maßnahmen. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer Versetzung entgegen (vgl. Beschluss vom - 1 WDS-VR 10.07 -).
b) Danach ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung Nachteile entstehen werden, die ihm nicht zumutbar wären.
2. Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dahin auszulegen ist, dass mit Blick auf die begehrte Verlängerung der Dienstzeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt wird (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO), bleibt dieser Antrag ohne Erfolg. Ein im Wege einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers auf seinem derzeitigen Dienstposten wäre nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wäre, dass der Bundesminister der Verteidigung sein Verwendungsermessen rechtsfehlerfrei nur dahin ausüben könnte, den Antragsteller weiter auf seinem derzeitigen Dienstposten zu belassen. Diese Voraussetzung eines Anordnungsanspruchs ist nicht gegeben, nachdem - wie ausgeführt - die Versetzungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
Fundstelle(n):
MAAAE-01248