BGH Beschluss v. - 3 StR 399/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Osnabrück vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die ihn betreffende Urteilsformel dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom (251 Ds 211 Js 14335/09 - 95/09) in das angefochtene Urteil einbezogen ist (vgl. , NStZ-RR 2006, 12).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
MAAAE-01180