Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit geführten, zwölf Jahre dauernden Restitutionsverfahren
keine tarifbegünstigte „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit”
Keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfrage
Abschreibung eines durch Schuldübernahme erworbenen Praxiswerts in einer Nutzungsdauer von vier Jahren
Anwendung der Mindestbesteuerung nur auf unechte Verluste
Leitsatz
1. Hat ein selbstständiger Rechtsanwalt ein Mandat zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Entschädigungen wegen rechtsstaatswidriger
Enteignungen in der NS-Zeit unter Vereinbarung eines am Wert des entschädigten Vermögens orientierten Erfolgshonorars übernommen,
so stellt das nach einer Verfahrensdauer von zwölf Jahren letztendlich von den Mandanten erhaltene Erfolgshonorar keine nach
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar.
2. Die Frage, ob es sich bei dem Restitutionsverfahren (unter 1.) um eine von der üblichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts abweichende
Sondertätigkeit handelt, ist eine rechtliche Bewertung, über die eine tatsächliche Verständigung unzulässig ist.
3. Erwirbt ein Freiberufler durch Übernahme von Verbindlichkeiten den Praxisanteil eines anderen und schafft er dabei entgeltlich
einen (anteiligen) Praxiswert an, weil der Kaufpreis den Substanzwert der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich
der Verbindlichkeiten übersteigt, so handelt es sich um ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut i. S. d. § 4 Abs. 3 S.
3 EStG (vgl. ). Der AfA dieses Praxiswertanteils kann ein Mittelwert von vier Jahren zugrunde
gelegt werden.
4. Unter den Begriff der „negativen Summen” in § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 fallen keine Verluste,
die tatsächlich wirtschaftlich erzielt werden (sog. „echte” Verluste; Anschluss an ), dagegen schon
sog. „unechte” Verluste (wie z. B. durch Sonderabschreibungen nach § 4 FördergebietsG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1555 Nr. 16 OAAAE-01123
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 22.06.2011 - 2 K 1510/05
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