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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 644/08

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Notwendiges Betriebsvermögen einer geringfügigen Aktienbeteiligung an der Börsenträgergesellschaft bei einem Börsenmakler

Leitsatz

  1. Erhält ein Börsenmakler durch die Beteiligung an dem Börsenträger keine unmittelbaren Vorteile im Sinne von vergünstigten Maklerkonditionen für seine Kursmaklertätigkeit, stellt die Beteiligung kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn die Nichtmitglieder gleichbehandelt werden und aus der Mitgliedschaft keine Vorteile für den Betrieb entstehen. 2. Eine Aktienvinkulierung alleine kann eine Qualifizierung von Aktien als notwendiges Betriebsvermögen nicht begründen.

  2. Eine Förderung des Betriebs liegt nicht bereits darin, dass der beteiligte Makler mit Hilfe der Aktionärsrechte auf die Geschäftspolitik der Börsenträgerin Einfluss nehmen kann.

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 102 Nr. 3
FAAAE-01113

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 01.11.2011 - 11 K 644/08

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