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FG Köln 16.12.1999 2 K 5329/98, IWB 15/2000

Einkommensteuer; | zur Rechtmäßigkeit der Missbrauchsklausel in § 50d Abs. 1a EStG

(1) § 50d Abs. 1a EStG steht mit höherrangigem Recht in Einklang. (2) Der Erstattungsbescheid nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG kann nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (, EFG 2000, 560). •Hinweis: Eine ausländische Gesellschaft hat nach § 50d Abs. 1a EStG keinen Anspruch auf Steuerentlastung (Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach § 44d EStG oder nach einem DBA), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerbefreiung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Die Klin., eine niederländische Muttergesellschaft i. S. des § 44d Abs. 2 EStG, drang mit ihrem Entlastungsbegehren beim FG nicht durch, weil an ihr eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bermudas ...

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