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BGH 23.11.2011 IV ZR 70/11, NWB 5/2012 S. 360

Versicherungsvertragsrecht | Pflicht des Versicherers zur Erbringung des Vollbeweises der Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung

Beruft sich die Versicherung auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung (hier: „Haben zur Herbeiführung des Todes … neben dem Unfall Krankheiten … zu mindestens 25 % mitgewirkt, so vermindert sich unsere Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung”), liegt die Beweislast insoweit bei ihr (§ 182 VVG). Um einen Mitwirkungsanteil von mindestens 25 % nachzuweisen, genügt jedoch nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO); die Versicherung muss vielmehr hierfür den Vollbeweis erbringen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dazu muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, so der BGH. Bleibt unklar, ob der Mitwirkungsanteil 25 % oder mehr beträgt, kommt eine Leistungskürzung nicht in B...

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